§ 61 StZLG 1982 § 61

StZLG 1982 - Zusammenlegungsgesetz 1982

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die zur Richtigstellung oder Anlegung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters erforderlichen Behelfe (Pläne) hat die Agrarbehörde den hiefür zuständigen Gerichten und anderen Behörden einzusenden. Die Pläne haben den Bestimmungen des Vermessungsgesetzes, BGBl.Nr. 306/1968, in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2013 zu entsprechen.

(2) Die Richtigstellung des Grundbuches erfolgt ebenso wie die des Grundsteuer- oder Grenzkatasters von Amts wegen. Bei den auf Grund von Bescheiden sowie von agrarbehördlich genehmigten Vergleichen vorzunehmenden Eintragungen in das Grundbuch findet eine Einvernehmung dritter Personen, für die dingliche Rechte haften, nicht statt.

(3) Ergeben sich anläßlich der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches bezüglich der von der Agrarbehörde nach Abs. 1 übermittelten Behelfe Unstimmigkeiten, die der Verbücherung der infolge des Zusammenlegungsverfahrens vorzunehmenden Änderungen entgegenstehen, so hat sich das Grundbuchsgericht an die Agrarbehörde um Aufklärung zu wenden.

(4) Die Agrarbehörde kann im Falle einer vorläufigen Übernahme (§ 32) in einem Zusammenlegungsverfahren schon vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes die Richtigstellung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters veranlassen (vorzeitige Grundbuchsberichtigung), wenn aus einem längeren Aufschub der Ausführung des Zusammenlegungsplanes erhebliche Nachteile erwachsen würden und eine wesentliche Abänderung des Zusammenlegungsplanes auf Grund von Beschwerden nicht zu erwarten ist.

(5) Wird ein nach Abs. 4 vorzeitig verbücherter Zusammenlegungsplan im Zuge des Beschwerdeverfahrens geändert, so hat die Agrarbehörde erforderlichenfalls die Richtigstellung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu veranlassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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