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(1) Die in Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vermessungen und Kennzeichnungen der Grenzen sind unbeschadet der Bestimmungen des § 55 Abs. 2 von Organen der AgrarbehördenAgrarbehörde unter sinngemäßer Anwendung des § 10 Abs. 1 und 2, § 24, § 25 Abs. 1, § 26, § 27 Abs. 1, § 36 ,und § 43 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 und § 44 Abs. 1 Z 3 des VermessungsgesetzesVermessungsgesetz, BGBl.NrBGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr.124/1969 und der Gesetze BGBl. Nr. 238/ 1975 und Nr. 480/1980BGBl. I Nr. 129/2013, vorzunehmen. Nach Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens sind Grundstücke, wie insbesondere Straßen und Gewässer, die sich über das Zusammenlegungsgebiet hinaus erstrecken, im Grundsteuer- oder Grenzkataster zu teilen.
(2) Die Agrarbehörde kann Pläne, Messungen und Berechnungen, die inner- oder außerhalb des Zusammenlegungsverfahrens von anderen befugten Personen verfaßt und ausgeführt wurden, dem Verfahren zugrunde legen, wenn diese Unterlagen den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen und ihre Übernahme der Beschleunigung des Verfahrens dient.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013
(1) Die in Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vermessungen und Kennzeichnungen der Grenzen sind unbeschadet der Bestimmungen des § 55 Abs. 2 von Organen der AgrarbehördenAgrarbehörde unter sinngemäßer Anwendung des § 10 Abs. 1 und 2, § 24, § 25 Abs. 1, § 26, § 27 Abs. 1, § 36 ,und § 43 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 und § 44 Abs. 1 Z 3 des VermessungsgesetzesVermessungsgesetz, BGBl.NrBGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr.124/1969 und der Gesetze BGBl. Nr. 238/ 1975 und Nr. 480/1980BGBl. I Nr. 129/2013, vorzunehmen. Nach Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens sind Grundstücke, wie insbesondere Straßen und Gewässer, die sich über das Zusammenlegungsgebiet hinaus erstrecken, im Grundsteuer- oder Grenzkataster zu teilen.
(2) Die Agrarbehörde kann Pläne, Messungen und Berechnungen, die inner- oder außerhalb des Zusammenlegungsverfahrens von anderen befugten Personen verfaßt und ausgeführt wurden, dem Verfahren zugrunde legen, wenn diese Unterlagen den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen und ihre Übernahme der Beschleunigung des Verfahrens dient.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013