§ 25 StWG

Starkstromwegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Die nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen rechtmäßig bestehenden Leitungsanlage gelten als nach diesem Gesetz bewilligt.

(2) Die nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen erworbenen Rechte für Leitungsanlagen bleiben ebenso wie die damit verbundenen Verpflichtungen aufrecht.

(3) Am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu beenden.

(4) Das Gesetz über eine Änderung des Starkstromwegegesetzes, LGBl.Nr. 7/1999, findet auf Leitungsanlagen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestanden haben, keine Anwendung.

(5) Änderungen im Sinne des § 3 Abs. 2 in der Fassung LGBl.Nr. 78/2017, die vor dem Inkrafttreten des Art. XXI des Gesetzes zur Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung 2017 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 78/2017, erfolgt sind, gelten als nicht bewilligungspflichtig.

*) Fassung LGBl.Nr. 7/1999, 78/2017

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 20.02.1999 bis 31.12.2017

(1) Die nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen rechtmäßig bestehenden Leitungsanlage gelten als nach diesem Gesetz bewilligt.

(2) Die nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen erworbenen Rechte für Leitungsanlagen bleiben ebenso wie die damit verbundenen Verpflichtungen aufrecht.

(3) Am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu beenden.

(4) Das Gesetz über eine Änderung des Starkstromwegegesetzes, LGBl.Nr. 7/1999, findet auf Leitungsanlagen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestanden haben, keine Anwendung.

(5) Änderungen im Sinne des § 3 Abs. 2 in der Fassung LGBl.Nr. 78/2017, die vor dem Inkrafttreten des Art. XXI des Gesetzes zur Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung 2017 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 78/2017, erfolgt sind, gelten als nicht bewilligungspflichtig.

*) Fassung LGBl.Nr. 7/1999, 78/2017

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