§ 14 StVAG Überwachung von Veranstaltungen

StVAG - Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Behörde ist befugt, Veranstaltungen auf ihre ordnungsgemäße Durchführung und ihren ordnungsgemäßen Ablauf hin zu überwachen.

(2) Die Organe der Überwachungsbehörden einschließlich der beigezogenen Sachverständigen und die nach § 24 herangezogenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Vollziehung dieses Gesetzes

1.

Veranstaltungen, Veranstaltungsstätten, Veranstaltungseinrichtungen und Veranstaltungsbetriebseinrichtungen zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen und

2.

Untersuchungen, Messungen, Filmaufnahmen und Probebetriebe durchzuführen oder Proben zu entnehmen.

(3) Die Veranstalterin/Der Veranstalter hat den von der Behörde mit der Überwachung betrauten Organen den Zugang zu gewähren und die Überwachung zu dulden, insbesondere notwendige Plätze oder geeignete Räume unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und vorhandene Unterlagen vorzulegen. Wird der Zugang verwehrt oder die Überwachung behindert, so darf dies durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erwirkt werden.

(4) Die Überwachungsbehörde hat Veranstaltungen mit Bescheid zu untersagen, wenn

1.

eine meldepflichtige Veranstaltung ohne Meldung,

2.

eine anzeigepflichtige Veranstaltung ohne Anzeige,

3.

eine bewilligungspflichtige Veranstaltung ohne Bewilligung,

4.

eine mobile Veranstaltung oder ein mobiler Veranstaltungsbetrieb ohne Bewilligung nach § 10 oder

5.

eine verbotene Veranstaltung

durchgeführt wird. Rechtsmittel gegen Untersagungsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Werden bei der Überwachung Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Landesgesetzes, der zu seiner Ausführung erlassenen Verordnungen oder gegen bescheidmäßig vorgeschriebene Auflagen, Bedingungen oder Befristungen festgestellt, haben die Organe der Überwachungsbehörden die Behebung dieser Mängel binnen angemessen festzusetzender Frist, außer es besteht eine unmittelbare Gefahr im Sinn des Abs. 6 Z 2, aufzutragen.

(6) Die Organe der Überwachungsbehörden haben Veranstaltungen,

1.

bei denen festgestellte Mängel nicht innerhalb der im Abs. 5 festgesetzten Frist behoben werden oder

2.

bei denen eine unmittelbare Gefahr, insbesondere für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit der Teilnehmerinnen/Teilnehmer, das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte besteht,

ohne weiteres Verfahren und ohne Erlassung eines Bescheides sowie ohne Anhörung der Veranstalterin/des Veranstalters vor ihrem Beginn oder während ihrer Durchführung zu unterbrechen oder abzubrechen und alle sonstigen zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen auf Kosten der Veranstalterin/des Veranstalters durchzuführen oder zu veranlassen. Zur Durchführung dieser Maßnahmen ist die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.

(7) Wird eine Veranstaltung trotz Untersagung nach Abs. 4 oder § 8 Abs. 8 durchgeführt oder weitergeführt, kann die Behörde im Sinn des Abs. 6 vorgehen.

(8) Wird die Veranstaltung abgebrochen, haben die Organe der Überwachungsbehörden die Veranstaltung zu schließen und die Veranstaltungsstätte auf Kosten der Veranstalterin/des Veranstalters zu räumen. In diesem Fall sind die Veranstaltungsstätte, Veranstaltungseinrichtungen, Veranstaltungsbetriebseinrichtungen und -mittel von der Behörde in geeigneter Form so zu kennzeichnen, dass die behördliche Schließung oder Räumung erkennbar ist. Das Entfernen, Beschädigen, Unlesbarmachen oder eine sonstige Veränderung einer solchen Kennzeichnung ist verboten. Zur Durchführung dieser Maßnahmen ist die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.

(9) Die Behörde, mit Ausnahme der Gemeinde, darf mit Bescheid festlegen, ob und wie viele Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sie aus veranstaltungspolizeilichen Gründen zur Überwachung und zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Durchführung einer Veranstaltung für notwendig erachtet. Für die Kosten dieses besonderen Überwachungsdienstes gelten die Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 StVAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 StVAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 StVAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 StVAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 StVAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StVAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 13 StVAG
§ 15 StVAG