(1) Behörde ist:
1. | die Gemeinde | |||||||||
a) | für die Bewilligung von Veranstaltungsstätten mit einem Gesamtfassungsvermögen von bis zu 1.000 Personen, nicht jedoch für | |||||||||
aa) | Veranstaltungsstätten, die sich über zwei oder mehrere Gemeindegebiete erstrecken oder | |||||||||
ab) | Veranstaltungsstätten für ortsfeste Veranstaltungsbetriebe; | |||||||||
b) | für Veranstaltungen in von der Gemeinde bewilligten Veranstaltungsstätten, die von einer solchen Veranstaltungsstättenbewilligung umfasst sind; | |||||||||
c) | für sonstige Veranstaltungen, bei denen gleichzeitig bis zu 1.000 Personen erwartet werden, nicht jedoch für | |||||||||
ca) | Veranstaltungen, deren Veranstaltungsstätte sich über zwei oder mehrere Gemeindegebiete erstreckt oder | |||||||||
cb) | Veranstaltungen in Gastgewerbebetrieben, die von einer gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung umfasst sind; | |||||||||
d) | für mobile Veranstaltungen und mobile Veranstaltungsbetriebe, wenn sie eigenständig oder im Zusammenhang mit einer Veranstaltung nach lit. b oder c durchgeführt werden; | |||||||||
2. | die Bezirksverwaltungsbehörde für alle Veranstaltungsstätten, Veranstaltungen und Veranstaltungsbetriebe, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinde fallen; | |||||||||
3. | die Landesregierung für die Bewilligung nach § 10. |
(2) Die Überprüfung bewilligter Veranstaltungsstätten nach § 21 obliegt der Bewilligungsbehörde.
(3) Die Überwachung einer Veranstaltung nach § 14 obliegt
1. | der Landespolizeidirektion, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde ist, hinsichtlich jener Veranstaltungen, die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich durchgeführt werden, soweit es sich nicht um betriebstechnische, bau- und feuerpolizeiliche Angelegenheiten handelt; | |||||||||
2. | der Gemeinde hinsichtlich der unter Abs. 1 Z. 1 fallenden Veranstaltungen und mobilen Veranstaltungsbetriebe, sofern nicht die Zuständigkeit der Landespolizeidirektion gegeben ist, weil diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde ist; | |||||||||
3. | der Bezirkshauptmannschaft hinsichtlich aller übrigen Veranstaltungen und Veranstaltungsbetriebe. |
(4) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
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