(1) Wer Veranstaltungen in Form von mobilen Veranstaltungen oder mobilen Veranstaltungsbetrieben durchführen will, bedarf als Voraussetzung einer Bewilligung.
(2) Die Veranstalterin/Der Veranstalter hat die Bewilligung schriftlich zu beantragen.
(3) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung hat insbesondere folgende Angaben samt den hiefür erforderlichen Nachweisen zu enthalten:
1. | Name, Geburtsdatum, Anschrift und Telefonnummer der Veranstalterin/des Veranstalters sowie einer allenfalls mit der Durchführung der Veranstaltung beauftragten Person; | |||||||||
2. | Angaben und Nachweise über das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen; | |||||||||
3. | eine genaue Bezeichnung und Beschreibung der mobilen Veranstaltung oder des mobilen Veranstaltungsbetriebes, insbesondere Art, Dauer und Ablauf der Veranstaltung; | |||||||||
4. | eine genaue Bezeichnung und Beschreibung und nähere technische Angaben der vorgesehenen Veranstaltungseinrichtungen, Veranstaltungsbetriebseinrichtungen und -mittel; | |||||||||
5. | den letzten Überprüfungsbefund, der nicht älter als zwei Jahre sein darf; | |||||||||
6. | die erwartete Gesamtzahl an Personen und die Höchstzahl der gleichzeitig anwesenden Personen; | |||||||||
7. | jene Unterlagen, die die Einhaltung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 nachweisen. |
(4) Die Landesregierung kann Inhalt und Form des Antrags sowie beizulegende Unterlagen mit Verordnung festsetzen und dabei auch eine zusammenfassende Bewertung durch eine Prüfstelle gemäß § 20 Abs. 6 vorsehen.
(5) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
1. | die Antragstellerin/der Antragsteller die persönlichen Voraussetzungen des § 6 erfüllt und | |||||||||
2. | die Anforderungen des § 4 Abs. 2 erfüllt sind. |
(6) In der Bewilligung sind erforderlichenfalls Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorzuschreiben.
(7) Sofern die Veranstalterin/der Veranstalter nicht ausdrücklich um die befristete Erteilung einer Bewilligung ersucht, hat die Behörde die Bewilligung unbefristet zu erteilen.
(8) Die Bewilligungsinhaberin/Der Bewilligungsinhaber hat genehmigte Veranstaltungseinrichtungen und Veranstaltungsbetriebseinrichtungen unter sinngemäßer Anwendung des § 20 längstens alle zwei Jahre überprüfen zu lassen. Bei nicht fristgerechter Vorlage einer Prüfbescheinigung hat die Behörde die Verwendung der Einrichtungen bis zur Vorlage zu untersagen und dies im Register nach § 26 anzumerken.
(9) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn die Landesregierung Berechtigungen zur Durchführung von mobilen Veranstaltungen oder mobilen Veranstaltungsbetrieben, die auf Grund einschlägiger Bestimmungen von der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes unter den gleichen oder ähnlichen Voraussetzungen, wie sie in diesem Landesgesetz bestimmt sind, erteilt wurden, durch Verordnung als gleichwertig anerkannt hat.
0 Kommentare zu § 10 StVAG