(1) Die Inhaberin/Der Inhaber einer Bewilligung einer Veranstaltungsstätte hat die Verpflichtung
1. | für die ordnungsgemäße Benützbarkeit und Sicherheit zu sorgen, | |||||||||
2. | für eine wiederkehrende Überprüfung nach § 20 und für eine allenfalls erforderliche Mängelbehebung zu sorgen, | |||||||||
3. | unbeschadet der Verantwortlichkeit der Veranstalterin/des Veranstalters für die Einhaltung der in der Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu sorgen, | |||||||||
4. | während der Veranstaltung selbst anwesend zu sein oder sich durch eine beauftragte Person vertreten zu lassen, die zu allen Vorkehrungen befugt ist, die zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Bewilligung notwendig sind, und | |||||||||
5. | die Veranstalterin/den Veranstalter nachweislich vom Inhalt der Bewilligung in Kenntnis zu setzen, insbesondere darüber, welche Veranstaltungsarten oder Veranstaltungsbetriebsarten von der Bewilligung umfasst sind und welche Auflagen, Bedingungen und Befristungen einzuhalten sind, sowie von Prüfbescheinigungen und allfälligen Mängelbehebungsaufträgen. |
(2) Die Inhaberin/Der Inhaber einer Bewilligung einer Veranstaltungsstätte hat diese außer Betrieb zu nehmen und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn sie/er erkennt, dass die Erfordernisse nach § 15 Abs. 7 nicht vorliegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
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