(1) Meldepflichtig sind folgende Veranstaltungen:
1. | Veranstaltungen in Gastgewerbebetrieben, die von einer gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung umfasst sind und nicht durch die Betriebsinhaberin/den Betriebsinhaber durchgeführt werden; | |||||||||
2. | mobile Veranstaltungen und mobile Veranstaltungsbetriebe, die von einer Bewilligung nach § 10 umfasst sind; | |||||||||
3. | Veranstaltungen, die von einer Veranstaltungsstättenbewilligung umfasst sind; | |||||||||
4. | Kleinveranstaltungen. |
(2) Die Veranstalterin/Der Veranstalter hat die Durchführung meldepflichtiger Veranstaltungen spätestens zwei Wochen vor ihrem Beginn der Behörde schriftlich zu melden.
(3) Die Meldung hat insbesondere folgende Angaben samt den hierfür erforderlichen Nachweisen zu enthalten:
1. | Name, Geburtsdatum, Anschrift, verbindliche Zustelladresse im Inland und Telefonnummer der Veranstalterin/des Veranstalters sowie einer allenfalls mit der Durchführung der Veranstaltung beauftragten Person; | |||||||||
2. | eine genaue Beschreibung der Veranstaltung, insbesondere Art und Bezeichnung, Veranstaltungszeit, Veranstaltungsdauer und Ablauf der Veranstaltung; | |||||||||
3. | eine genaue Bezeichnung und Beschreibung der Veranstaltungsstätte einschließlich ihres Gesamtfassungsvermögens samt Namen, Anschriften und schriftlicher Zustimmungserklärung der Eigentümerinnen/Eigentümer oder der darüber Verfügungsberechtigten; | |||||||||
4. | die erwartete Gesamtzahl an Personen und die Höchstzahl der gleichzeitig anwesenden Personen. |
(4) Die Landesregierung kann Inhalt und Form der Meldung durch Verordnung festsetzen.
(5) Die Behörde kann der Veranstalterin/dem Veranstalter auf deren/dessen Kosten mit Bescheid Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorschreiben, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Durchführung und einen ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung zu gewährleisten. § 8 Abs. 6 gilt sinngemäß.
(6) Die Behörde hat rechtzeitig eingelangte Meldungen und jene verspäteten, bei denen sie in sachlich gerechtfertigten Fällen von einer Zurückweisung absieht, unverzüglich an die zuständige Überwachungsbehörde (§ 23 Abs. 3) weiterzuleiten.
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