§ 13 StVAG Verbotene Veranstaltungen

StVAG - Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Verboten sind:

1.

Veranstaltungen, die strafrechtlich relevante Tatbestände verwirklichen;

2.

Veranstaltungen, die die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder das Ansehen und die Einrichtungen der Republik Österreich oder eines Bundeslandes oder einer sonstigen Gebietskörperschaft oder gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft gefährden oder verrohend oder sittenwidrig sind;

3.

Experimente, durch welche die Teilnehmerinnen/Teilnehmer der Veranstaltung gefährdet werden können, insbesondere Experimente auf dem Gebiet der Hypnose oder der Suggestion, in die die Teilnehmerinnen/Teilnehmer einbezogen werden;

4.

Veranstaltungen, bei welchen die Teilnehmerinnen/Teilnehmer durch spielerische Tätigkeiten oder Wettbewerbe zur Konsumation von Alkohol oder anderen Substanzen, die geeignet sind, schwere Rauschzustände herbeizuführen, angeregt werden.

In Kraft seit 01.11.2012 bis 31.12.9999
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