§ 13 StVAG Verbotene Veranstaltungen

StVAG - Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Verboten sind:

1.

Veranstaltungen, die strafrechtlich relevante Tatbestände verwirklichen;

2.

Veranstaltungen, die die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder das Ansehen und die Einrichtungen der Republik Österreich oder eines Bundeslandes oder einer sonstigen Gebietskörperschaft oder gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft gefährden oder verrohend oder sittenwidrig sind;

3.

Experimente, durch welche die Teilnehmerinnen/Teilnehmer der Veranstaltung gefährdet werden können, insbesondere Experimente auf dem Gebiet der Hypnose oder der Suggestion, in die die Teilnehmerinnen/Teilnehmer einbezogen werden;

4.

Veranstaltungen, bei welchen die Teilnehmerinnen/Teilnehmer durch spielerische Tätigkeiten oder Wettbewerbe zur Konsumation von Alkohol oder anderen Substanzen, die geeignet sind, schwere Rauschzustände herbeizuführen, angeregt werden.

In Kraft seit 01.11.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 StVAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 StVAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 StVAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 StVAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 StVAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StVAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 12 StVAG
§ 14 StVAG