(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung dieses Gesetzes, soweit es sich nicht um betriebstechnische, bau- und feuerpolizeiliche Angelegenheiten handelt, mitzuwirken durch
1. | Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen; | |||||||||
2. | Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind; | |||||||||
3. | die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, soweit dies in diesem Gesetz vorgesehen ist. |
(2) Im Übrigen haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Behörden zur Sicherung der Ausübung ihrer Überwachungs- und Überprüfungsbefugnisse über deren Ersuchen im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Fahrzeuge oder sonstige Gegenstände, die Fluchtwege oder die für Einsatzkräfte notwendigen Zu- und Abfahrtswege verstellen, zu entfernen oder entfernen zu lassen. § 89a Abs. 4 bis 8 StVO gilt sinngemäß.
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