§ 24 StVAG Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

StVAG - Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung dieses Gesetzes, soweit es sich nicht um betriebstechnische, bau- und feuerpolizeiliche Angelegenheiten handelt, mitzuwirken durch

1.

Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;

2.

Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind;

3.

die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, soweit dies in diesem Gesetz vorgesehen ist.

(2) Im Übrigen haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Behörden zur Sicherung der Ausübung ihrer Überwachungs- und Überprüfungsbefugnisse über deren Ersuchen im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Fahrzeuge oder sonstige Gegenstände, die Fluchtwege oder die für Einsatzkräfte notwendigen Zu- und Abfahrtswege verstellen, zu entfernen oder entfernen zu lassen. § 89a Abs. 4 bis 8 StVO gilt sinngemäß.

In Kraft seit 01.11.2012 bis 31.12.9999
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