§ 5 StVAG Besondere Voraussetzungen für den ordnungsgemäßen Ablauf von Veranstaltungen

StVAG - Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Veranstalterin/Der Veranstalter hat zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufs einer Veranstaltung auf ihre/seine Kosten für die Einrichtung eines ausreichenden Ordnerdienstes, eines Brandschutz-, Sanitäts- und Rettungsdienstes sowie der notwendigen ärztlichen Hilfeleistung Sorge zu tragen, wenn

1.

mit Gewalttätigkeiten oder einem Fehlverhalten von Teilnehmerinnen/Teilnehmern, insbesondere rivalisierenden Anhängergruppen, zu rechnen ist oder

2.

die Veranstaltungsart und die erwartete Personenzahl eine Gefährdung der Teilnehmerinnen/Teilnehmer erwarten lassen.

(2) Die Organe des Ordnerdienstes sowie des Brandschutz-, Sanitäts- und Rettungsdienstes müssen als solche erkennbar sein.

(3) Die Veranstalterin/Der Veranstalter hat zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufs von Veranstaltungen mit hohem Gefährdungspotential, wie insbesondere Sportveranstaltungen in Stadien, zusätzlich zu Abs. 1 dafür Sorge zu tragen, dass

1.

rivalisierende Anhängergruppen durch einen kontrollierten Kartenverkauf und durch die Zuweisung zu getrennten Zuschauersektoren bereits bei ihrer Ankunft getrennt werden;

2.

auch in der Zeit vor dem Beginn und nach dem Ende der Veranstaltung für die Sicherheit der Teilnehmerinnen/Teilnehmer durch geeignete Maßnahmen vorgesorgt ist;

3.

Programme, Prospekte, Lautsprechereinrichtungen, Bildschirmwände und dergleichen genutzt werden, um die Teilnehmerinnen/Teilnehmer zu korrektem Verhalten, insbesondere zur Einhaltung einer allfälligen Hausordnung, aufzufordern;

4.

jenen Teilnehmerinnen/Teilnehmern der Zutritt zur Veranstaltungsstätte verwehrt wird, die

a)

offensichtlich unter Alkohol-, Medikamenten- oder Drogeneinfluss stehen,

b)

alkoholische Getränke oder Drogen unerlaubterweise in die Veranstaltungsstätte einzubringen versuchen,

c)

Gegenstände mit sich führen, die für Akte der Gewalttätigkeit als Wurfgeschosse oder sonst in einer den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung grob störenden Weise verwendet werden können, wie insbesondere pyrotechnische Gegenstände und Rauchbomben, und nicht bereit sind, diese abzugeben,

d)

bereits wiederholt den ordnungsgemäßen Ablauf von Veranstaltungen gestört haben oder nicht bereit sind, sich den notwendigen Kontrollen zu unterziehen, oder von denen sonst begründet angenommen werden muss, dass sie den ordnungsgemäßen Ablauf einer Veranstaltung stören werden.

In Kraft seit 01.11.2012 bis 31.12.9999
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