(1) Veranstaltungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Veranstalterin/der Veranstalter die persönlichen Voraussetzungen erfüllt und die Veranstaltung
1. | gemeldet (§ 7) oder | |||||||||
2. | angezeigt (§ 8) und bestätigt (§ 8 Abs. 9) oder | |||||||||
3. | rechtskräftig bewilligt (§ 9) wurde. |
(2) Veranstaltungen sind so durchzuführen und die hierfür verwendeten Veranstaltungsstätten, Veranstaltungseinrichtungen und Veranstaltungsbetriebseinrichtungen so zu verwenden und instand zu halten, dass
1. | keine Gefahren für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit der Teilnehmerinnen/Teilnehmer oder unbeteiligter Personen noch die Sicherheit von Sachen, das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte und | |||||||||
2. | keine unzumutbaren Störungen der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, keine grobe Verstöße gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der guten Sitte und keine Verletzung sonstiger öffentlicher Interessen, insbesondere des Jugendschutzes, | |||||||||
zu erwarten sind. |
(3) Die Landesregierung hat zur Wahrung der ordnungsgemäßen Durchführung von Veranstaltungen nach Abs. 2 durch Verordnung zu bestimmen, welchen Erfordernissen Veranstaltungen und die verwendeten Veranstaltungsstätten, Veranstaltungseinrichtungen, Veranstaltungsbetriebseinrichtungen und Veranstaltungsmittel sowie die von diesen ausgehenden Einwirkungen jedenfalls zu entsprechen haben. Dabei können unterschiedliche Bestimmungen für einzelne Veranstaltungsarten und Typen von Veranstaltungsstätten, Veranstaltungseinrichtungen, Veranstaltungsbetriebseinrichtungen und Veranstaltungsmittel sowie Vorschriften über Panikprävention, ärztliche Hilfeleistung, den Abschluss einer Haftpflichtversicherung, Vorschriften über Hygiene, Vorkehrungen für die Barrierefreiheit von Veranstaltungen, soweit diese technisch und wirtschaftlich zumutbar ist, vorgesehen werden. In dieser Verordnung ist jedenfalls für Veranstaltungen, die von Jugendlichen besucht werden dürfen, festzulegen, dass
1. | Lockangebote mit alkoholischen Getränken verboten sind und | |||||||||
2. | die Veranstalterin/der Veranstalter bestimmte Vorkehrungen zu treffen hat, welche die Überwachung und Einhaltung der Bestimmungen des Stmk. Jugendschutzgesetzes sicherstellen. |
(4) Die Behörde kann auf Antrag mit Bescheid von der Einhaltung einzelner Bestimmungen einer Verordnung nach Abs. 3 absehen, wenn die Veranstalterin/der Veranstalter glaubhaft macht, dass dies wirtschaftlich nicht vertretbar wäre und durch andere geeignete Vorkehrungen den Interessen nach Abs. 3 entsprochen wird.
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