§ 11 StVAG Bewilligungsfiktion

StVAG - Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) In Verfahren nach § 10 gilt die Bewilligung eines Antrages von Gesetzes wegen als erteilt, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist von drei Monaten erlassen wurde.

(2) Verfügt die Antragstellerin/der Antragsteller für die Zustellung von Dokumenten über keine Abgabestelle im Inland, kommt die Bewilligungsfiktion nur zur Anwendung, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller wahlweise entweder

1.

eine Abgabestelle im Inland benennt,

2.

eine Zustellbevollmächtigte/einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland benennt,

3.

eine nachweisliche elektronische Zustellung im Weg eines elektronischen Zustelldienstes ermöglicht oder

4.

eine nachweisliche elektronische Zustellung durch unmittelbare elektronische Behebung ermöglicht; in diesem Fall hat die Antragstellerin/der Antragsteller der Behörde zu Beginn des Verfahrens eine elektronische Zustelladresse und ein Passwort zum Nachweis ihrer/seiner Identität und Authentizität bekanntzugeben. Liegt das Dokument zur Behebung bereit, sendet die Behörde eine elektronische Verständigung an die elektronische Zustelladresse, versehen mit einem Link, mit dem die Antragstellerin/der Antragsteller das Dokument unter Eingabe des Passwortes abrufen kann. Mit dem Abrufen des Dokuments wird die Zustellung bewirkt. Den Zustellnachweis bildet die elektronische Verständigung gemeinsam mit der Protokollierung der Daten der Behebung. Behebt die Antragstellerin/der Antragsteller das Dokument nicht binnen einer Frist von zehn Werktagen ab der Versendung der Verständigung, gilt die Zustellung ebenfalls als bewirkt. Auf diese Rechtsfolge muss die Antragstellerin/der Antragsteller zu Beginn des Verfahrens sowie in der elektronischen Verständigung über das bereitliegende Dokument hingewiesen werden. An die Stelle der Protokollierung der Behebungsdaten tritt der Vermerk über den Ablauf der Frist.

(3) Die Behörde kann die Entscheidungsfrist einmal angemessen verlängern, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit notwendig ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und vor Ablauf der Entscheidungsfrist der Verfahrenspartei mitzuteilen.

(4) Der Antrag ist schriftlich einzubringen. Die in Abs. 1 geregelte Frist beginnt erst mit rechtzeitigem Einlangen eines mängelfreien Antrages. Auf diesen Umstand ist auch im Fall eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG hinzuweisen.

(5) Die Behörde hat den Eintritt der Bewilligung gemäß Abs. 1 so schnell wie möglich schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist der Verfahrenspartei zuzustellen. Sie hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung einen Bescheid über den Eintritt der Bewilligung gemäß Abs. 1 zu begehren.

(6) Auf die Bewilligung nach Abs. 1 sind die §§ 68 bis 70 AVG sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.11.2012 bis 31.12.9999
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