§ 18 StVAG Wesentliche Änderungen einer bewilligten Veranstaltungsstätte

StVAG - Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die wesentliche Änderung einer bewilligten Veranstaltungsstätte bedarf einer behördlichen Bewilligung. Die §§ 15, 16 oder 17 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Wesentlich im Sinn des Abs. 1 ist eine Änderung insbesondere dann, wenn

1.

in einer bewilligten Veranstaltungsstätte im Kalenderjahr an mehr als drei Veranstaltungstagen Veranstaltungen durchgeführt werden, die nicht von der Veranstaltungsstättenbewilligung umfasst sind oder

2.

mit ihr nachteilige Auswirkungen auf das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Teilnehmerinnen/Teilnehmern oder auf das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte verbunden sein können.

(3) Eine Änderung ist jedenfalls dann nicht wesentlich, wenn Anlagen oder Ausstattungen durch gleichartige Anlagen oder Ausstattungen ersetzt werden. Anlagen oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem Verwendungszweck der ursprünglich bewilligten Anlagen oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der ursprünglich bewilligten Anlagen oder Ausstattungen nicht oder nur geringfügig abweichen.

In Kraft seit 01.11.2012 bis 31.12.9999
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