§ 18 StVAG Wesentliche Änderungen einer bewilligten Veranstaltungsstätte

StVAG - Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die wesentliche Änderung einer bewilligten Veranstaltungsstätte bedarf einer behördlichen Bewilligung. Die §§ 15, 16 oder 17 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Wesentlich im Sinn des Abs. 1 ist eine Änderung insbesondere dann, wenn

1.

in einer bewilligten Veranstaltungsstätte im Kalenderjahr an mehr als drei Veranstaltungstagen Veranstaltungen durchgeführt werden, die nicht von der Veranstaltungsstättenbewilligung umfasst sind oder

2.

mit ihr nachteilige Auswirkungen auf das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Teilnehmerinnen/Teilnehmern oder auf das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte verbunden sein können.

(3) Eine Änderung ist jedenfalls dann nicht wesentlich, wenn Anlagen oder Ausstattungen durch gleichartige Anlagen oder Ausstattungen ersetzt werden. Anlagen oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem Verwendungszweck der ursprünglich bewilligten Anlagen oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der ursprünglich bewilligten Anlagen oder Ausstattungen nicht oder nur geringfügig abweichen.

In Kraft seit 01.11.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 18 StVAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 StVAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 18 StVAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 18 StVAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 18 StVAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StVAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 17 StVAG
§ 19 StVAG