(1) Für Motorsportanlagen sind bei der Beurteilung, ob Belästigungen von Menschen durch Lärm im Sinn des § 15 Abs. 7 Z 1 lit. d zumutbar sind, auch Umstände zu berücksichtigen, die sich auf die Akzeptanz der Geräuschimmission auswirken können. Solche Umstände sind insbesondere
1. | der mit dem Betrieb der Motorsportanlage verbundene volkswirtschaftliche Nutzen, | |||||||||
2. | die regionale und allenfalls traditionelle Bedeutung der Motorsportanlage, | |||||||||
3. | Einschränkungen der zeitlichen Nutzung der Motorsportanlage, | |||||||||
4. | die Vermeidung von Lärmemissionen durch bauliche Ausgestaltungen der Motorsportanlage nach dem Stand der Technik und | |||||||||
5. | die Unvermeidbarkeit von Lärmimmissionen nach der Veranstaltungsart. |
(2) Eine unzumutbare Belästigung von Menschen ist jedenfalls dann gegeben, wenn folgende Lärmimmissionswerte überschritten werden:
1. | ein über das Jahr gemittelter energieäquivalenter 16-Stunden-Tagesmittelungspegel im Zeitraum von 6.00 bis 22.00 Uhr (LAeq.16h.anno) von 65 dB; | |||||||||
2. | ein Maximalpegel (LAmax) von 115 dB; | |||||||||
3. | ein energieäquivalenter 24-Stunden-Tagesmittelungspegel (LAeq 24h) von 80 dB; | |||||||||
4. | ein Maximalpegel (LAmax) von 99 dB zur Tageszeit (06.00–22.00), häufiger als 19-mal. |
(3) Zum Nachweis der Vermeidung unzumutbarer Lärmbelästigungen hat die Antragstellerin/der Antragsteller Unterlagen vorzulegen, denen zufolge
1. | der Betrieb durch gestaffelte zeitabhängige Immissionskontingente mit einer höchstzulässigen Anzahl von Tagen pro Jahr eingeschränkt wird, | |||||||||
2. | die zeitlichen Abfolgen der einzelnen Betriebsarten festgelegt sind und | |||||||||
3. | eine Überwachung der Einhaltung der Immissionskontingente durch Dauermessstationen vorgesehen ist. |
(4) Die Betreiberin/Der Betreiber der Anlage hat der Behörde innerhalb von vier Monaten nach Ablauf eines jeden Betriebsjahres einen Bericht über die Einhaltung der Immissionskontingente vorzulegen und die Ergebnisse der Lärmmessungen (Abs. 4 Z 3) zur Verfügung zu stellen.
(5) Werden auf einer Motorsportanlage auch Kraftfahrzeuge außerhalb von befestigten Fahrwegen im freien Gelände verwendet, darf eine Bewilligung nur dann erteilt werden, wenn die in § 4 Abs. 2 lit. b, c und d des Geländefahrzeugegesetzes, LGBl. Nr. 139/1973, in der jeweils geltenden Fassung, geregelten öffentlichen Interessen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
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