(1) Für Veranstaltungsstätten auf öffentlichem Gut oder für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes genutzte Veranstaltungsstätten mit einem Gesamtfassungsvermögen von mehr als 10.000 Personen sind bei der Veranstaltungsstättenbewilligung nur die Voraussetzungen des § 15 Abs. 7 Z. 1 lit. a bis c und Z. 2 bis 4 zu berücksichtigen, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller das überwiegende Vorliegen der nachfolgenden Kriterien nachweist:
1. | die historische, regionale, traditionelle und wirtschaftliche Bedeutung der Stätte; | |||||||||
2. | den hohen Stellenwert für den Zusammenhalt und die Stärkung der Identität der örtlichen Gemeinschaft; | |||||||||
3. | die besondere Eignung für Volks-, Gemeinde- und Stadtfeste, Umzüge oder ähnliche Veranstaltungen; | |||||||||
4. | kulturelle, sportliche, gesellschaftspolitische und touristische Auswirkungen; | |||||||||
5. | den mit der Stätte verbundenen volkswirtschaftlichen Nutzen. |
(2) Die Bewilligungsinhaberin/Der Bewilligungsinhaber hat eine Dauermessstation für Lärm zu betreiben und die Ergebnisse der Lärmmessungen der Behörde jährlich innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Behörde hat die Ergebnisse der Lärmmessungen zu überprüfen und gegebenenfalls nach § 15 Abs. 9 vorzugehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 119/2015
0 Kommentare zu § 17 StVAG