§ 3 StVAG Pflichten der Veranstalterin/des Veranstalters

StVAG - Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024

(1) Die Veranstalterin/Der Veranstalter hat

1.

für eine ordnungsgemäße Durchführung und einen ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung, insbesondere für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der in Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheide, Erkenntnisse und behördlichen Anordnungen sowie für ihre Befolgung durch die bei ihr/ihm beschäftigten Personen oder von ihr/ihm sonst zur Durchführung von Veranstaltungen herangezogenen und beauftragten Personen zu sorgen,

2.

während der Veranstaltung entweder selbst anwesend zu sein oder sich durch eine von ihr/ihm beauftragte Person vertreten zu lassen, die zu allen Vorkehrungen befugt ist, die zur Erfüllung der Verpflichtungen der Veranstalterin/des Veranstalters notwendig sind,

3.

alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit die Teilnehmerinnen/Teilnehmer oder unbeteiligte Personen nicht in ihrer Gesundheit und körperlichen Sicherheit beeinträchtigt werden,

4.

durch bauliche und organisatorische Maßnahmen für eine Panikprävention zu sorgen,

5.

Maßnahmen zu treffen, damit alle anwesenden Personen im Notfall rechtzeitig zum Verlassen der Veranstaltungsstätte aufgefordert werden und diese auch gefahrlos verlassen können und

6.

alle für die Durchführung der Veranstaltung wesentlichen Bescheide, Erkenntnisse und Bestätigungen sowie alle notwendigen Gutachten, Atteste, Bescheinigungen und Nachweise am Ort der Veranstaltung zur jederzeitigen Vorlage bereitzuhalten.

(2) Veranstalterinnen/Veranstalter, die alkoholische Getränke ausschenken oder verkaufen, sind verpflichtet, mindestens zwei Sorten kalter nichtalkoholischer Getränke zu einem nicht höheren Preis auszuschenken als das am billigsten angebotene kalte alkoholische Getränk und diese besonders zu kennzeichnen. Der Preisvergleich hat jeweils auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betreffenden Getränke zu erfolgen.

(3) Die Inhaberin/Der Inhaber einer Bewilligung einer Veranstaltungsstätte ist neben der Veranstalterin/dem Veranstalter für die Einhaltung der in der Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen verantwortlich.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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