§ 55 StudFG

Studienförderungsgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.9999

Ein Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für ein Auslandsstudium ist längstens drei Monate nach EndeBeginn des Auslandsstudiums einzubringen.

Studierende haben

1.

die voraussichtliche Dauer des Auslandsstudiums anzugeben,

2.

das beabsichtigte Studienprogramm vorzulegen,

3.

eine Bestätigung der zuständigen akademischen Behörde vorzulegen, dass auf Grund des Studienprogrammes die Gleichwertigkeit als Voraussetzung für die Anerkennung der Prüfungen gegeben ist (§ 78 UG) oder das Auslandsstudium zur Anfertigung einer Diplom- oder Masterarbeit oder Dissertation dient, und

4.

dem Antrag die erforderlichen Nachweise beizuschließen.

Stand vor dem 31.08.2022

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.08.2022

Ein Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für ein Auslandsstudium ist längstens drei Monate nach EndeBeginn des Auslandsstudiums einzubringen.

Studierende haben

1.

die voraussichtliche Dauer des Auslandsstudiums anzugeben,

2.

das beabsichtigte Studienprogramm vorzulegen,

3.

eine Bestätigung der zuständigen akademischen Behörde vorzulegen, dass auf Grund des Studienprogrammes die Gleichwertigkeit als Voraussetzung für die Anerkennung der Prüfungen gegeben ist (§ 78 UG) oder das Auslandsstudium zur Anfertigung einer Diplom- oder Masterarbeit oder Dissertation dient, und

4.

dem Antrag die erforderlichen Nachweise beizuschließen.

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