Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 12.01.2017 verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zur Zurückzahlung der in den ersten beiden Studiensemestern (Studienjahr 2015/2016) bezogenen Studienbeihilfe und des ausbezahlten Fahrtkostenzuschusses in der Höhe von insgesamt 3.432,00 EURO. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 24.01.2017 Vorstellung. 2. Nach dem Erlass einer Vorstellungsvorentscheidung und einem entsprechenden Vorlageantrag erli... mehr lesen...