Entscheidungen zu § 52 Abs. 3 StudFG

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 1995/9/6 95/12/0074

Die Beschwerdeführerin studiert seit dem Wintersemester 1988/89 die Studienrichtung Russisch und Polnisch an der Universität Wien. Mit Bescheid vom 9. Oktober 1992 sowie vom 16. November 1993 gewährte die Studienbeihilfenbehörde - Stipendienstelle Wien der Beschwerdeführerin Studienbeihilfe in der Höhe von S 9.000,-- für das Studienjahr 1992/93 bzw. S 6.700,-- für das Studienjahr 1993/94 sowie jeweils Fahrtkostenbeihilfe in der Höhe von S 300,-- pro Monat. In dem dem Studienjahr 1... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 06.09.1995

RS Vwgh 1995/9/6 95/12/0074

Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren72/13 Studienförderung
Norm: AVG §56;StudFG 1992 §49 Abs3;StudFG 1992 §51 Abs1 Z3;StudFG 1992 §52 Abs3 idF 1993/343;VwRallg;
Rechtssatz: Die Studienbeihilfenbehörde hat bei Erlassung eines Rückzahlungsbescheides, mit dem ein auf § 51 Abs 1 Z 3 StudFG 1992 gestützter Rückzahlungsanspruch geltend gemacht wird, das Vorliegen der dort genannten Voraussetz... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 06.09.1995

RS Vwgh 1995/9/6 95/12/0074

Index: 72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1992 §41 Abs2;StudFG 1992 §49 Abs3;StudFG 1992 §51 Abs1 Z3;StudFG 1992 §52 Abs3 idF 1993/343;
Rechtssatz: Das StudFG 1992 enthält nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, daß Studienbeihilfen, die trotz Kenntnis der Studienbeihilfenbehörde vom Vorliegen eines Ruhenstatbestandes (oder obwohl die Behörde dies wissen hätte müssen) ausbezahlt wurden, nicht zurückzuzahlen sind... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 06.09.1995

RS Vwgh 1995/9/6 95/12/0074

Index: 40/01 Verwaltungsverfahren72/13 Studienförderung
Norm: AVG §59 Abs1;StudFG 1992 §41 Abs1;StudFG 1992 §49 Abs3;StudFG 1992 §51 Abs1 Z3;StudFG 1992 §52 Abs3 idF 1993/343;StudFG 1992 §6;
Rechtssatz: Das Vorliegen eines Ruhenstatbestandes (selbst wenn dieser im Zeitpunkt der Antragstellung des Studierenden auf Gewährung der Studienbeihilfe gegeben ist) führt nicht zur Vernichtung des Anspruches; denn der Eintri... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 06.09.1995

RS Vwgh 1995/9/6 95/12/0074

Index: 72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1992 §51 Abs1 Z3;StudFG 1992 §51 Abs2;StudFG 1992 §52 Abs3 idF 1993/343;
Rechtssatz: § 51 Abs 2 StudFG 1992 läßt sich nicht entnehmen, daß die Unterlassung einer allenfalls möglichen Aufrechnung mit einem bestehenden Anspruch die Rückzahlungspflicht ausschließt. Der zweite Satz des § 51 Abs 2 StudFG 1992 läßt nämlich völlig offen, aus welchem Grund die Aufrechnung nicht ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 06.09.1995

RS Vwgh 1995/9/6 95/12/0074

Index: 40/01 Verwaltungsverfahren72/13 Studienförderung
Norm: AVG §56;StudFG 1992 §49 Abs3;StudFG 1992 §51 Abs1 Z3;StudFG 1992 §52 Abs3 idF 1993/343;
Rechtssatz: Das Ruhen des Anspruches auf Studienbeihilfe tritt ex lege bei Vorliegen der im Gesetz abschließend geregelten Tatbestände (hier: § 49 Abs 3 zweiter Tatbestand StudFG 1992), und zwar unabhängig von der Erlassung eines Bescheides der Studienbeihilfebehörde... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 06.09.1995

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