§ 9 StrG Strafregisterauskünfte

StrG - Strafregistergesetz 1968

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
  1. (1)Absatz einsVon den in anderen Bundesgesetzen und in zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorgesehenen Fällen abgesehen, hat die Landespolizeidirektion Wien über Verlangen kostenfrei aus dem Strafregister Auskunft über die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 aufgenommenen Daten zu erteilen:Von den in anderen Bundesgesetzen und in zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorgesehenen Fällen abgesehen, hat die Landespolizeidirektion Wien über Verlangen kostenfrei aus dem Strafregister Auskunft über die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 aufgenommenen Daten zu erteilen:
    1. 1.Ziffer einsallen inländischen Behörden, den Dienststellen der Bundespolizei sowie hinsichtlich der Angehörigen des Bundesheeres auch den militärischen Kommanden,
    2. 2.Ziffer 2Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union für Zwecke der Sicherheitsverwaltung, sowie allen ausländischen Behörden, sofern Gegenseitigkeit besteht,
    3. 2a.Ziffer 2 aBehörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union für sonstige Zwecke, sofern Gegenseitigkeit besteht,
    4. 2b.Ziffer 2 ballen ausländischen Behörden nach Maßgabe der Bestimmungen des Kapitels V der Datenschutz-Grundverordnung,allen ausländischen Behörden nach Maßgabe der Bestimmungen des Kapitels römisch fünf der Datenschutz-Grundverordnung,
    5. 3.Ziffer 3nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Regelungen Kinder- und Jugendhilfeträgern zur Vermeidung oder zur Abwehr einer konkreten von einer bestimmten Person ausgehenden Gefährdung eines bestimmten minderjährigen Kindes,
    6. 4.Ziffer 4nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Regelungen Vereinen und Einrichtungen gemäß § 220b StGB zur Vermeidung oder zur Abwehr einer konkreten von einer bestimmten Person ausgehenden Gefährdung einer bestimmten wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlosen Person.nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Regelungen Vereinen und Einrichtungen gemäß Paragraph 220 b, StGB zur Vermeidung oder zur Abwehr einer konkreten von einer bestimmten Person ausgehenden Gefährdung einer bestimmten wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlosen Person.
  2. (2)Absatz 2Zwischenstaatliche Vereinbarungen, nach denen Verurteilungen durch inländische Strafgerichte und die sich darauf beziehenden Entschließungen des Bundespräsidenten und rechtskräftige Entscheidungen inländischer Strafgerichte ausländischen Staaten ohne besonderes Verlangen mitzuteilen sind, bleiben unberührt.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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