§ 9c StrG (Strafregistergesetz 1968), Einholung von Strafregisterauskünften aus den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union - JUSLINE Österreich
§ 9c StrG Einholung von Strafregisterauskünften aus den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
Die Landespolizeidirektion Wien hat Ersuchen inländischer Behörden um Einholung von Informationen aus dem Strafregister eines anderen Mitgliedstaates an die Zentralbehörde des Herkunftsstaats des Betroffenen zu übermitteln und die einlangenden Auskünfte an die anfragende Behörde weiterzuleiten.
In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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