§ 10 StrG

StrG - Strafregistergesetz 1968

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

benötigt wird.

  1. (2) Die örtliche Zuständigkeit zur Ausstellung dieser Bescheinigungen richtet sich nach dem Aufenthaltsort des Antragstellers.
In Kraft seit 01.03.2023 bis 31.12.9999
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