§ 1 StrG
(1) Zum Zwecke der Evidenthaltung strafgerichtlicher Verurteilungen wird für das gesamte Bundesgebiet ein Strafregister geführt.
(2) Die Führung des Strafregisters obliegt der Landespolizeidirektion Wien als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 24 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1.
(3) Der Bundesminister für Inneres übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Art. 4 Z 8 iVm Art. 28 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung aus. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen. Zudem ist er berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen.
§ 2 StrG
- (1)Absatz einsIn das Strafregister sind aufzunehmen:
- 1.Ziffer einsalle rechtskräftigen Verurteilungen durch inländische Strafgerichte sowie die auf Grund solcher Verurteilungen im Zusammenhang mit einer Übernahme der Überwachung oder der Vollstreckung getroffenen Entscheidungen ausländischer Strafgerichte;
- 2.Ziffer 2alle rechtskräftigen Verurteilungen österreichischer Staatsbürger und solcher Personen, die in Österreich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, durch ausländische Strafgerichte sowie die auf Grund solcher Verurteilungen im Zusammenhang mit einer Übernahme der Überwachung oder der Vollstreckung getroffenen Entscheidungen inländischer Strafgerichte;
- 3.Ziffer 3alle rechtskräftigen Verurteilungen durch ausländische Strafgerichte, zu deren gegenseitiger Mitteilung sich die vertragschließenden Staaten in dem Internationalen Abkommen vom 4. Mai 1910, RGBl. Nr. 116/1912, betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen, dem Internationalen Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei vom 20. April 1929, BGBl. Nr. 347/1931, dem Abkommen zur Beschränkung der Herstellung und zur Regelung der Verteilung der Betäubungsmittel vom 13. Juli 1931, BGBl. Nr. 198/1934 II, und dem Internationalen Abkommen zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen vom 11. Oktober 1933, BGBl. Nr. 317/1936, verpflichtet haben;alle rechtskräftigen Verurteilungen durch ausländische Strafgerichte, zu deren gegenseitiger Mitteilung sich die vertragschließenden Staaten in dem Internationalen Abkommen vom 4. Mai 1910, RGBl. Nr. 116/1912, betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen, dem Internationalen Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei vom 20. April 1929, Bundesgesetzblatt Nr. 347 aus 1931,, dem Abkommen zur Beschränkung der Herstellung und zur Regelung der Verteilung der Betäubungsmittel vom 13. Juli 1931, Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1934, römisch II, und dem Internationalen Abkommen zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen vom 11. Oktober 1933, Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1936,, verpflichtet haben;
- 4.Ziffer 4alle sich auf eine der in den Z 1 bis 3 angeführten Verurteilungen beziehenden Entschließungen des Bundespräsidenten und Entscheidungen der inländischen ordentlichen Gerichte überalle sich auf eine der in den Ziffer eins bis 3 angeführten Verurteilungen beziehenden Entschließungen des Bundespräsidenten und Entscheidungen der inländischen ordentlichen Gerichte über
- a)Litera adie nachträgliche Festsetzung einer Strafe;
- b)Litera bdie nachträgliche Bestellung eines Bewährungshelfers oder die Aufhebung der Bewährungshilfe;
- c)Litera cdie Begnadigung des Verurteilten, die Milderung, Umwandlung oder Neubemessung einer Strafe;
- d)Litera ddie Verlängerung einer Probezeit;
- e)Litera eden Widerruf einer bedingten Strafnachsicht oder der bedingten Nachsicht einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme;
- f)Litera fdie endgültige Nachsicht einer Strafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme;
- g)Litera gdas Absehen von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe;
- h)Litera hdie bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe, die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme oder darüber, daß die Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet, nicht mehr besteht (§ 24 Abs. 2 StGB, § 157 Abs. 2 StVG);die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe, die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme oder darüber, daß die Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet, nicht mehr besteht (Paragraph 24, Absatz 2, StGB, Paragraph 157, Absatz 2, StVG);
- i)Litera iden Widerruf der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe oder der bedingten Entlassung bei einer vorbeugenden Maßnahme;
- j)Litera jdie endgültige Entlassung;
- k)Litera kdie Aufhebung oder Änderung einer Verurteilung oder späteren Entscheidung;
- l)Litera ldas endgültige Absehen von der Verhängung einer Strafe;
- m)Litera mdie Tilgung einer Verurteilung;
- n)Litera ndas vorläufige Absehen vom Strafvollzug (§ 133a Abs. 1 und Abs. 2 StVG) und den Vollzug der Reststrafe (§ 133a Abs. 5 StVG);das vorläufige Absehen vom Strafvollzug (Paragraph 133 a, Absatz eins und Absatz 2, StVG) und den Vollzug der Reststrafe (Paragraph 133 a, Absatz 5, StVG);
- 5.Ziffer 5alle sich auf eine der in den Z 1 bis 3 angeführten Verurteilungen beziehenden Mitteilungen darüber, wann alle in einer Verurteilung ausgesprochenen Freiheitsstrafen, Geldstrafen (Verfallsersatz- und Wertersatzstrafen) und mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen;alle sich auf eine der in den Ziffer eins bis 3 angeführten Verurteilungen beziehenden Mitteilungen darüber, wann alle in einer Verurteilung ausgesprochenen Freiheitsstrafen, Geldstrafen (Verfallsersatz- und Wertersatzstrafen) und mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen;
- 6.Ziffer 6alle sich auf in das Strafregister aufgenommene Verurteilungen durch ausländische Strafgerichte beziehenden Entscheidungen, Verfügungen und Mitteilungen ausländischer Organe, die den in Z 4 und 5 genannten Entschließungen, Entscheidungen und Mitteilungen gleichstehen;alle sich auf in das Strafregister aufgenommene Verurteilungen durch ausländische Strafgerichte beziehenden Entscheidungen, Verfügungen und Mitteilungen ausländischer Organe, die den in Ziffer 4 und 5 genannten Entschließungen, Entscheidungen und Mitteilungen gleichstehen;
- 7.Ziffer 7die Anordnung der gerichtlichen Aufsicht gemäß § 52a StGB sowie Weisungen gemäß § 51 StGB, die einem wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung Verurteilten erteilt wurden;die Anordnung der gerichtlichen Aufsicht gemäß Paragraph 52 a, StGB sowie Weisungen gemäß Paragraph 51, StGB, die einem wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung Verurteilten erteilt wurden;
- 7a.Ziffer 7 adie Anordnung der gerichtlichen Aufsicht nach § 52b StGB sowie Weisungen gemäß § 51 oder § 52b Abs. 4 StGB, die einem wegen terroristischer Vereinigung (§ 278b StGB), terroristischer Straftaten (§ 278c StGB), Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) oder nach den §§ 278e bis 278g oder 282a StGB („terroristische Strafsachen“), wegen einer strafbaren Handlung nach dem Verbotsgesetz oder wegen staatsfeindlicher Verbindung (§ 246 StGB), staatsfeindlicher Bewegung (§ 247a StGB) oder religiös motivierter extremistischer Verbindung (§ 247b StGB), oder wegen einer strafbaren Handlung nach dem fünfundzwanzigsten Abschnitt des StGB Verurteilten erteilt wurden;die Anordnung der gerichtlichen Aufsicht nach Paragraph 52 b, StGB sowie Weisungen gemäß Paragraph 51, oder Paragraph 52 b, Absatz 4, StGB, die einem wegen terroristischer Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB), terroristischer Straftaten (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) oder nach den Paragraphen 278 e bis 278g oder 282a StGB („terroristische Strafsachen“), wegen einer strafbaren Handlung nach dem Verbotsgesetz oder wegen staatsfeindlicher Verbindung (Paragraph 246, StGB), staatsfeindlicher Bewegung (Paragraph 247 a, StGB) oder religiös motivierter extremistischer Verbindung (Paragraph 247 b, StGB), oder wegen einer strafbaren Handlung nach dem fünfundzwanzigsten Abschnitt des StGB Verurteilten erteilt wurden;
- 8.Ziffer 8rechtskräftige Tätigkeitsverbote gemäß § 220b StGB sowie gemäß vergleichbarer Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten ausgesprochene Tätigkeitsverbote gemeinsam mit Daten gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3;rechtskräftige Tätigkeitsverbote gemäß Paragraph 220 b, StGB sowie gemäß vergleichbarer Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten ausgesprochene Tätigkeitsverbote gemeinsam mit Daten gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 3;
- 9.Ziffer 9ausschließlich zum Zwecke der Übermittlung eines Anhangs zu einer Strafregisterauskunft (§ 9b) alle rechtskräftigen Verurteilungen österreichischer Staatsbürger durch Strafgerichte anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, und zwar unabhängig davon, ob das zugrunde liegende Verhalten nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und die mit den Verurteilungen zusammenhängenden Informationen, insbesondere zur Person des Verurteilten, zu Art und Inhalt der Verurteilung, und zu den im Zusammenhang mit der Verurteilung ausgesprochenen Tätigkeitsverboten.ausschließlich zum Zwecke der Übermittlung eines Anhangs zu einer Strafregisterauskunft (Paragraph 9 b,) alle rechtskräftigen Verurteilungen österreichischer Staatsbürger durch Strafgerichte anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, und zwar unabhängig davon, ob das zugrunde liegende Verhalten nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und die mit den Verurteilungen zusammenhängenden Informationen, insbesondere zur Person des Verurteilten, zu Art und Inhalt der Verurteilung, und zu den im Zusammenhang mit der Verurteilung ausgesprochenen Tätigkeitsverboten.
- (1a)Absatz eins aVerurteilungen wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, die nach Z 1 bis 3 in das Strafregister aufgenommen wurden, sind für Zwecke der Beauskunftung nach § 9a gesondert zu kennzeichnen. Ebenso sind die Eintragungen nach Abs. 1 Z 9 für die Zwecke des § 9b gesondert zu kennzeichnen.Verurteilungen wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, die nach Ziffer eins bis 3 in das Strafregister aufgenommen wurden, sind für Zwecke der Beauskunftung nach Paragraph 9 a, gesondert zu kennzeichnen. Ebenso sind die Eintragungen nach Absatz eins, Ziffer 9, für die Zwecke des Paragraph 9 b, gesondert zu kennzeichnen.
- (1b)Absatz eins bVerurteilungen wegen terroristischer oder staatsfeindlicher Strafsachen, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen (Z 7a), die nach Abs. 1 Z 1 bis 3 in das Strafregister aufgenommen wurden, sind für Zwecke der Beauskunftung nach § 9d gesondert zu kennzeichnen.Verurteilungen wegen terroristischer oder staatsfeindlicher Strafsachen, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen (Ziffer 7 a,), die nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in das Strafregister aufgenommen wurden, sind für Zwecke der Beauskunftung nach Paragraph 9 d, gesondert zu kennzeichnen.
- (2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Verurteilungen als getilgt und sind in das Strafregister nicht aufzunehmen:
- a)Litera aalle vor dem 27. April 1945 erfolgten Verurteilungen durch inländische oder ausländische Strafgerichte, sofern sie nicht auf Todesstrafe oder lebenslange Freiheitsstrafe lauten;
- b)Litera balle vor dem 26. Oktober 1955 erfolgten Verurteilungen österreichischer Staatsbürger durch ausländische Strafgerichte zu nicht mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe;
- c)Litera calle vor dem 26. Oktober 1955 erfolgten Verurteilungen österreichischer Staatsbürger durch ausländische Militärgerichte.
- (3)Absatz 3Als Verurteilung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedes Erkenntnis anzusehen, mit dem wegen einer nach österreichischem Recht von den ordentlichen Gerichten nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631 abzuurteilenden Handlung in einem den Grundsätzen des Artikels 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entsprechenden Verfahren über eine Person eine Strafe oder eine vorbeugende Maßnahme verhängt wird oder doch ein Schuldspruch ergeht.Als Verurteilung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedes Erkenntnis anzusehen, mit dem wegen einer nach österreichischem Recht von den ordentlichen Gerichten nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631 abzuurteilenden Handlung in einem den Grundsätzen des Artikels 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, entsprechenden Verfahren über eine Person eine Strafe oder eine vorbeugende Maßnahme verhängt wird oder doch ein Schuldspruch ergeht.
§ 3 StrG
- (1)Absatz einsDie Verurteilungen durch inländische Strafgerichte sind nach Eintritt der Rechtskraft von den ordentlichen Gerichten, die in erster Instanz erkannt haben, der Landespolizeidirektion Wien durch Übersendung von Strafkarten mitzuteilen.
- (2)Absatz 2Die Strafkarten haben folgende Angaben zu enthalten:
- 1.Ziffer einsdie Bezeichnung und das Aktenzeichen des Strafgerichtes (erster Instanz);
- 2.Ziffer 2Vor- und Familiennamen sowie alle früher geführten Namen des Verurteilten, Tag und Ort seiner Geburt sein Geschlecht, seine Staatsangehörigkeit oder seine Staatsangehörigkeiten, seinen Wohnort und seine Anschrift;
- 3.Ziffer 3Vornamen der Eltern des Verurteilten;
- 4.Ziffer 4den Tag des Erkenntnisses erster Instanz und den Tag des Eintritts der Rechtskraft der Verurteilung;
- 5.Ziffer 5die Bezeichnung der strafbaren Handlung, derentwegen die Verurteilung erfolgt ist und die Zeit ihrer Begehung;
- 6.Ziffer 6alle vom Strafgericht ausgesprochenen Strafen, ausgenommen einen Verfall, oder die Angabe, daß keine Strafe ausgesprochen worden ist;alle vom Strafgericht ausgesprochenen mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen, im Falle des Ausspruches der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher einschließlich der Angabe, ob die Unterbringung nach § 21 Abs. 1 oder 2 StGB angeordnet worden ist; die Feststellung, daß wegen einer Vorsatztat eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verhängt worden ist; die Angabe, daß die Rechtsfolgen bedingt nachgesehen worden sind; die Angabe, daß ein Bewährungshelfer bestellt worden ist; bei einer in Tagessätzen festgesetzten Geldstrafe sind die Anzahl der Tagessätze und deren Höhe und bei bedingt nachgesehenen Strafen oder vorbeugenden Maßnahmen auch die Dauer der Probezeit, bei befristeten Strafen der Endtag der Frist anzuführen;alle vom Strafgericht ausgesprochenen mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen, im Falle des Ausspruches der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher einschließlich der Angabe, ob die Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, oder 2 StGB angeordnet worden ist; die Feststellung, daß wegen einer Vorsatztat eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verhängt worden ist; die Angabe, daß die Rechtsfolgen bedingt nachgesehen worden sind; die Angabe, daß ein Bewährungshelfer bestellt worden ist; bei einer in Tagessätzen festgesetzten Geldstrafe sind die Anzahl der Tagessätze und deren Höhe und bei bedingt nachgesehenen Strafen oder vorbeugenden Maßnahmen auch die Dauer der Probezeit, bei befristeten Strafen der Endtag der Frist anzuführen;
- 7.Ziffer 7ob der Täter eine der Taten unter Einwirkung eines berauschenden Mittels oder eines Suchtmittels begangen hat;
- 8.Ziffer 8ob eine der Taten ein Verkehrsdelikt war;
- 9.Ziffer 9ob es sich um die erste Verurteilung handelt, oder die Zahl der früheren Verurteilungen, auf die deshalb Bedacht genommen wurde, weil sie wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung ergangen sind (§§ 33 Z 2 und 39 StGB);ob es sich um die erste Verurteilung handelt, oder die Zahl der früheren Verurteilungen, auf die deshalb Bedacht genommen wurde, weil sie wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung ergangen sind (Paragraphen 33, Ziffer 2 und 39 StGB);
- 10.Ziffer 10einen Ausspruch über den Ausschluss des Wahlrechts gemäß § 446a StPO.einen Ausspruch über den Ausschluss des Wahlrechts gemäß Paragraph 446 a, StPO.
- (2a)Absatz 2 aDie Landespolizeidirektion Wien hat bei gekennzeichneten Verurteilungen gemäß § 2 Abs. 1a und 1b die vom ordentlichen Gericht gemäß Abs. 2 Z 2 mitgeteilten Daten über Wohnort und Anschrift alle 6 Monate ab Rechtskraft oder nach Verständigung über die Entlassung durch automationsunterstützte Abfrage im zentralen Melderegister zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren. Die Änderung der Wohnanschrift ist jener Sicherheitsbehörde, in deren Sprengel der Entlassene zuletzt Unterkunft genommen hat, und gemeinsam mit den Daten nach § 9a und § 9d jener, in deren Sprengel er gegenwärtig Unterkunft nimmt, bekanntzugeben.Die Landespolizeidirektion Wien hat bei gekennzeichneten Verurteilungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins a und 1b die vom ordentlichen Gericht gemäß Absatz 2, Ziffer 2, mitgeteilten Daten über Wohnort und Anschrift alle 6 Monate ab Rechtskraft oder nach Verständigung über die Entlassung durch automationsunterstützte Abfrage im zentralen Melderegister zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren. Die Änderung der Wohnanschrift ist jener Sicherheitsbehörde, in deren Sprengel der Entlassene zuletzt Unterkunft genommen hat, und gemeinsam mit den Daten nach Paragraph 9 a und Paragraph 9 d, jener, in deren Sprengel er gegenwärtig Unterkunft nimmt, bekanntzugeben.
- (3)Absatz 3Wurde bei der Verurteilung nach § 31 StGB auf eine frühere Verurteilung Bedacht genommen, so ist unter Hinweis auf § 31 StGB auch die frühere Verurteilung anzugeben (Abs. 2 Z 1 und 4).Wurde bei der Verurteilung nach Paragraph 31, StGB auf eine frühere Verurteilung Bedacht genommen, so ist unter Hinweis auf Paragraph 31, StGB auch die frühere Verurteilung anzugeben (Absatz 2, Ziffer eins und 4).
- (4)Absatz 4Wurde jemand wegen einer Tat verurteilt, derentwegen er bereits im Ausland verurteilt worden ist, so ist unter Hinweis auf diese Tatsache auch die ausländische Verurteilung anzugeben.
- (4a)Absatz 4 aGleichzeitig mit der Übermittlung der Strafkarte an die Landespolizeidirektion Wien hat das ordentliche Gericht der gemäß § 2 Abs. 1 des Wählerevidenzgesetzes 1973 bzw. § 2 Abs. 1 des Europa-Wählerevidenzgesetzes zuständigen Gemeinde die Tatsache des Ausspruchs über den Ausschluss vom Wahlrecht im Sinne des § 22 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 Gleichzeitig mit der Übermittlung der Strafkarte an die Landespolizeidirektion Wien hat das ordentliche Gericht der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Wählerevidenzgesetzes 1973 bzw. Paragraph 2, Absatz eins, des Europa-Wählerevidenzgesetzes zuständigen Gemeinde die Tatsache des Ausspruchs über den Ausschluss vom Wahlrecht im Sinne des Paragraph 22, der Nationalrats-Wahlordnung 1992 - NRWO sowie die Höhe der Haftstrafe unmittelbar mitzuteilen. In gleicher Weise hat das ordentliche Gericht Gemeinden in jenen Ländern zu verständigen, in denen aufgrund landesgesetzlicher Bestimmungen eigene Wählerevidenzen geführt werden.
- (5)Absatz 5Die näheren Vorschriften über die Form der Strafkarten sind von den mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Bundesministerien einvernehmlich durch Dienstanweisungen zu erlassen.
§ 4 StrG
- (1)Absatz einsDie sich auf eine der in den Z 1 bis 3 des § 2 Abs. 1 angeführten Verurteilungen beziehenden Entschließungen des Bundespräsidenten und rechtskräftigen Entscheidungen inländischer Strafgerichte sind der Landespolizeidirektion Wien von dem ordentlichen Gerichte mitzuteilen, das den Verurteilten davon zu verständigen hat. In der Mitteilung ist die Verurteilung anzugeben, auf die sich die Entschließung oder Entscheidung bezieht. Die näheren Vorschriften über die äußere Form dieser Mitteilungen sind von den mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Bundesministerien einvernehmlich durch Dienstanweisungen zu erlassen.Die sich auf eine der in den Ziffer eins bis 3 des Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Verurteilungen beziehenden Entschließungen des Bundespräsidenten und rechtskräftigen Entscheidungen inländischer Strafgerichte sind der Landespolizeidirektion Wien von dem ordentlichen Gerichte mitzuteilen, das den Verurteilten davon zu verständigen hat. In der Mitteilung ist die Verurteilung anzugeben, auf die sich die Entschließung oder Entscheidung bezieht. Die näheren Vorschriften über die äußere Form dieser Mitteilungen sind von den mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Bundesministerien einvernehmlich durch Dienstanweisungen zu erlassen.
- (2)Absatz 2Der Umstand, wann alle in einer Verurteilung ausgesprochenen Freiheitsstrafen, Geldstrafen (Verfallsersatz- und Wertersatzstrafen) und mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen werden dürfen (§ 2 Abs. 1 Z 5), ist der Landespolizeidirektion Wien durch das ordentliche Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, mitzuteilen. Liegt in den Fällen einer Verurteilung im Sinne des § 6 Abs. 4 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe oder zu einer ganz oder zum Teil bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, deren Nachsicht widerrufen worden ist, der Zeitpunkt der Entlassung aus der Freiheitsstrafe vor dem im ersten Satz angegebenen Zeitpunkt, so ist auch diese Entlassung mitzuteilen.Der Umstand, wann alle in einer Verurteilung ausgesprochenen Freiheitsstrafen, Geldstrafen (Verfallsersatz- und Wertersatzstrafen) und mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen werden dürfen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,), ist der Landespolizeidirektion Wien durch das ordentliche Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, mitzuteilen. Liegt in den Fällen einer Verurteilung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 4, des Tilgungsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68, zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe oder zu einer ganz oder zum Teil bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, deren Nachsicht widerrufen worden ist, der Zeitpunkt der Entlassung aus der Freiheitsstrafe vor dem im ersten Satz angegebenen Zeitpunkt, so ist auch diese Entlassung mitzuteilen.
- (3)Absatz 3Die Verurteilungen und die sich auf Verurteilungen beziehenden Entscheidungen, Verfügungen und Mitteilungen ausländischer Organe sind der Landespolizeidirektion Wien von allen inländischen Behörden und Ämtern mitzuteilen, die hievon Kenntnis erlangen, falls ihnen nicht bekannt ist, daß der Landespolizeidirektion Wien bereits eine entsprechende Mitteilung zugegangen ist.
- (4)Absatz 4Erlangen inländische Behörden oder Ämter Kenntnis vom Ableben einer Person, deren Verurteilung in das Strafregister aufzunehmen war, so haben sie hievon der Landespolizeidirektion Wien Mitteilung zu machen, falls ihnen nicht bekannt ist, daß dieser Behörde eine entsprechende Mitteilung bereits zugegangen ist.
- (5)Absatz 5Die ordentlichen Gerichte haben der Landespolizeidirektion Wien die Anordnung der gerichtlichen Aufsicht gemäß § 52a StGB, Weisungen gemäß § 51 StGB, die einem wegen einer strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung Verurteilten erteilt wurden, rechtskräftige Tätigkeitsverbote und ihre Aufhebung gemäß § 220b StGB sowie Beschlüsse, mit denen die Verlängerung der Tilgungsfrist beendet oder die Tilgbarkeit ausgesprochen wird (§§ 4a Abs. 3 und 5 Abs. 2 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68), für die Aufnahme in das Strafregister zu übermitteln. Gleiches gilt für die Anordnung der gerichtlichen Aufsicht nach § 52b StGB und in deren Rahmen erteilte Weisungen.Die ordentlichen Gerichte haben der Landespolizeidirektion Wien die Anordnung der gerichtlichen Aufsicht gemäß Paragraph 52 a, StGB, Weisungen gemäß Paragraph 51, StGB, die einem wegen einer strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung Verurteilten erteilt wurden, rechtskräftige Tätigkeitsverbote und ihre Aufhebung gemäß Paragraph 220 b, StGB sowie Beschlüsse, mit denen die Verlängerung der Tilgungsfrist beendet oder die Tilgbarkeit ausgesprochen wird (Paragraphen 4 a, Absatz 3 und 5 Absatz 2, des Tilgungsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68), für die Aufnahme in das Strafregister zu übermitteln. Gleiches gilt für die Anordnung der gerichtlichen Aufsicht nach Paragraph 52 b, StGB und in deren Rahmen erteilte Weisungen.
§ 5 StrG
(1) Gelangt einem inländischen Strafgericht zur Kenntnis, daß in den persönlichen Verhältnissen eines Verurteilten (§ 3 Abs. 2 Z 2) eine Änderung eingetreten ist oder daß die im Strafregister enthaltenen Angaben über einen Verurteilten oder eine Verurteilung unrichtig sind oder daß eine Person Verurteilungen erlitten hat, die in das Strafregister nicht aufgenommen worden sind, so hat es hievon der Landespolizeidirektion Wien Mitteilung zu machen.
(2) Die Leiter von Justizanstalten haben solche Umstände, sobald sie ihnen zur Kenntnis kommen, dem zur Mitteilung der betreffenden Verurteilung zuständigen ordentlichen Gericht zu berichten.
(3) Erlangen inländische Behörden oder Ämter hinsichtlich einer der Landespolizeidirektion Wien mitgeteilten ausländischen Verurteilung Kenntnis von Umständen der in Abs. 1 bezeichneten Art, so haben sie davon der Landespolizeidirektion Wien Mitteilung zu machen, falls ihnen nicht bekannt ist, daß dieser Behörde eine entsprechende Mitteilung bereits zugegangen ist.
§ 6 StrG
Die Landespolizeidirektion Wien hat von dem ihr von einer Behörde oder Dienststelle mitgeteilten Ableben eines Verurteilten zu benachrichtigen:
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1. | im Falle einer bedingten Verurteilung oder einer Verurteilung unter bedingter Strafnachsicht oder bedingter Nachsicht der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme das zur Mitteilung der betreffenden Verurteilung zuständige ordentliche Gericht; |
2. | wenn der Verurteilte aus einer Freiheitsstrafe oder aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme bedingt entlassen worden war, das ordentliche Gericht, das die bedingte Entlassung ausgesprochen hat. |
§ 7 StrG
Wird der Landespolizeidirektion Wien die neuerliche Verurteilung einer Person mitgeteilt, die bedingt verurteilt worden ist oder deren Strafe oder mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme bedingt nachgesehen oder die bedingt entlassen worden ist, ohne daß bereits eine der im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. a, e, f, i, j oder l vorgesehenen Entscheidungen mitgeteilt worden ist, so hat die Landespolizeidirektion Wien von der neuerlichen Verurteilung das für die in Betracht kommende Entscheidung zuständige ordentliche Gericht zu benachrichtigen.
§ 8 StrG
(1) Die Rechte gemäß Art. 16, 17 und 18 Datenschutz-Grundverordnung können nur derart ausgeübt werden, dass jede Person, hinsichtlich der eine Verurteilung, eine sich darauf beziehende Entschließung des Bundespräsidenten oder eine sonstige sich darauf beziehende Entscheidung, Verfügung oder Mitteilung in das Strafregister aufgenommen oder nicht aufgenommen worden ist, die Feststellung beantragen kann, dass die Aufnahme in das Strafregister unrichtig erfolgte oder unzulässig war und daher mit einem anderen Inhalt zu erfolgen hat oder rückgängig zu machen ist, dass sie hätte erfolgen müssen oder dass die Verurteilung getilgt ist. Dies gilt nicht für Einträge gemäß § 2 Abs. 1 Z 9.
(2) Der Antrag gemäß Abs. 1 ist bei der Landespolizeidirektion Wien einzubringen, die hierüber zu entscheiden hat.
(3) Wird einem Antrag gemäß Abs. 1 ganz oder teilweise Folge gegeben, so ist das Strafregister zu berichtigen.
(4) Betrifft der Antrag gemäß Abs. 1 eine Verurteilung durch ein ausländisches Strafgericht oder eine sonstige sich darauf beziehende Entscheidung, Verfügung oder Mitteilung und kann über diesen aus Gründen, die nicht vom Antragsteller zu vertreten sind, nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Einlangen entschieden werden, so ist der Umstand des anhängigen Verfahrens über die Aufnahme der betreffenden Verurteilung oder der sonstigen sich darauf beziehenden Entscheidung, Verfügung oder Mitteilung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag im Strafregister zu vermerken Der Antragsteller ist entsprechend in Kenntnis zu setzen.
(5) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.
§ 9 StrG
(1) Von den in anderen Bundesgesetzen und in zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorgesehenen Fällen abgesehen, hat die Landespolizeidirektion Wien über Verlangen kostenfrei aus dem Strafregister Auskunft über die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 aufgenommenen Daten zu erteilen:
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1. | allen inländischen Behörden, den Dienststellen der Bundespolizei sowie hinsichtlich der Angehörigen des Bundesheeres auch den militärischen Kommanden, |
2. | Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union für Zwecke der Sicherheitsverwaltung, sowie allen ausländischen Behörden, sofern Gegenseitigkeit besteht, |
2a. | Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union für sonstige Zwecke, sofern Gegenseitigkeit besteht, |
2b. | allen ausländischen Behörden nach Maßgabe der Bestimmungen des Kapitels V der Datenschutz-Grundverordnung, |
3. | nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Regelungen Kinder- und Jugendhilfeträgern zur Vermeidung oder zur Abwehr einer konkreten von einer bestimmten Person ausgehenden Gefährdung eines bestimmten minderjährigen Kindes, |
4. | nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Regelungen Vereinen und Einrichtungen gemäß § 220b StGB zur Vermeidung oder zur Abwehr einer konkreten von einer bestimmten Person ausgehenden Gefährdung einer bestimmten wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlosen Person. |
(2) Zwischenstaatliche Vereinbarungen, nach denen Verurteilungen durch inländische Strafgerichte und die sich darauf beziehenden Entschließungen des Bundespräsidenten und rechtskräftige Entscheidungen inländischer Strafgerichte ausländischen Staaten ohne besonderes Verlangen mitzuteilen sind, bleiben unberührt.
§ 9a StrG
(1) Die Landespolizeidirektion Wien hat kostenfrei und wenn möglich im Wege des Datenfernverkehrs
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1. | ordentlichen Gerichten in Strafverfahren, Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, in Verfahren über die Annahme an Kindes statt und über die Regelung der Obsorge und des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, über den Erwachsenenschutz sowie in Unterbringungsverfahren, |
2. | Staatsanwaltschaften, Sicherheitsbehörden und Sicherheitsdienststellen für Zwecke der Strafverfolgung und der Überwachung der gerichtlichen Aufsicht und der Überprüfung von Tätigkeitsverboten, |
3. | Strafvollzugsbehörden für Zwecke des Strafvollzugs, |
4. | Sicherheitsbehörden und Sicherheitsdienststellen für Zwecke der Vorbeugung und Abwehr gefährlicher Angriffe und |
5. | Gerichten, Staatsanwaltschaften und Sicherheitsbehörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union in Strafverfahren sowie |
6. | anderen ausländischen Gerichten, Staatsanwaltschaften und Sicherheitsbehörden in Strafverfahren nach Maßgabe der Bestimmungen des Kapitels V der Datenschutz-Grundverordnung |
Auskunft über die gemäß § 2 Abs. 1a gekennzeichnete Verurteilungen sowie Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und 8 zu erteilen. |
(2) Nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Regelungen hat die Landespolizeidirektion Wien Auskunft über die gemäß § 2 Abs. 1a gekennzeichneten Verurteilungen sowie über Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und 8 zu erteilen:
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1. | Kinder- und Jugendhilfeträgern, Schulbehörden sowie Dienstbehörden und Personalstellen der Gebietskörperschaften im Zusammenhang mit der Anstellung von Personen an Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen sowie zur Eignungsbeurteilung von Pflege- und Adoptivwerberinnen und -werbern, |
2. | Vereinen und Einrichtungen gemäß § 220b StGB im Zusammenhang mit der Anstellung von Personen in der Pflege und Betreuung solcher wehrlosen Personen. |
(3) Für Auskünfte gemäß Abs. 1 und 2 gelten die Auskunftsbeschränkungen des § 6 Tilgungsgesetz nicht.
§ 9b StrG
(1) Im Verhältnis zu den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist der Auskunft aus dem Strafregister (§§ 9 und 9a) ein Anhang über alle gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 aufgenommenen Daten anzuschließen. Die Auskunftserteilung erfolgt unter Verwendung des Formulars laut Anhang IX zum Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, idF BGBl. I Nr. 134/2011. Der Anschluss einer Übersetzung ist nicht erforderlich.
(2) Die Auskünfte sind unverzüglich, längstens aber innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Eingang des Ersuchens zu erteilen. Benötigt die Landespolizeidirektion Wien weitere Informationen zur Identifizierung der Person, auf die sich das Ersuchen bezieht, so hat sie unverzüglich die Zentralbehörde des anfragenden Mitgliedstaates zu konsultieren, um die erbetene Auskunft innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der weiteren Informationen erteilen zu können.
(3) Hat die Zentralbehörde des Urteilsstaats die Landespolizeidirektion Wien anlässlich der Übermittlung von Informationen aus dem Strafregister davon in Kenntnis gesetzt, dass diese nicht zu anderen Zwecken als jenen eines Strafverfahrens weitergeleitet werden dürfen, so ist die Auskunft entsprechend zu kennzeichnen. In einem solchen Fall ist der anfragende Mitgliedstaat hinsichtlich weiterer Informationen an den Urteilsstaat zu verweisen.
§ 9c StrG
Die Landespolizeidirektion Wien hat Ersuchen inländischer Behörden um Einholung von Informationen aus dem Strafregister eines anderen Mitgliedstaates an die Zentralbehörde des Herkunftsstaats des Betroffenen zu übermitteln und die einlangenden Auskünfte an die anfragende Behörde weiterzuleiten.
§ 9d StrG
- (1)Absatz einsDie Landespolizeidirektion Wien hat kostenfrei und wenn möglich im Wege des Datenfernverkehrs
- 1.Ziffer einsordentlichen Gerichten in Strafverfahren und Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz,
- 2.Ziffer 2Staatsanwaltschaften, Sicherheitsbehörden und Sicherheitsdienststellen für Zwecke der Strafverfolgung, der Überwachung der gerichtlichen Aufsicht und der Einhaltung von Weisungen nach § 52b Abs. 4 StGB,Staatsanwaltschaften, Sicherheitsbehörden und Sicherheitsdienststellen für Zwecke der Strafverfolgung, der Überwachung der gerichtlichen Aufsicht und der Einhaltung von Weisungen nach Paragraph 52 b, Absatz 4, StGB,
- 3.Ziffer 3Strafvollzugsbehörden für Zwecke des Strafvollzugs,
- 4.Ziffer 4Sicherheitsbehörden und Sicherheitsdienststellen für Zwecke der Vorbeugung und Abwehr gefährlicher Angriffe,
- 5.Ziffer 5der für die Nichtgestattung der Vereinsgründung oder Auflösung eines Vereins, die Untersagung oder Auflösung einer Versammlung, die Ausstellung oder Entziehung von Reisedokumenten, die Erteilung oder Entziehung von Pyrotechnik-Ausweisen, die Erteilung von Bewilligungen nach dem Pyrotechnikgesetz 2010 – PyroTG 2010, BGBl. I Nr. 131/2009, oder dem Sprengmittelgesetz 2010 – SprG, BGBl. I Nr. 121/2009, oder den Ausspruch eines Waffenverbots zuständigen Behörde,der für die Nichtgestattung der Vereinsgründung oder Auflösung eines Vereins, die Untersagung oder Auflösung einer Versammlung, die Ausstellung oder Entziehung von Reisedokumenten, die Erteilung oder Entziehung von Pyrotechnik-Ausweisen, die Erteilung von Bewilligungen nach dem Pyrotechnikgesetz 2010 – PyroTG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009,, oder dem Sprengmittelgesetz 2010 – SprG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009,, oder den Ausspruch eines Waffenverbots zuständigen Behörde,
- 6.Ziffer 6Gerichten, Staatsanwaltschaften und Sicherheitsbehörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union in Strafverfahren und
- 7.Ziffer 7anderen ausländischen Gerichten, Staatsanwaltschaften und Sicherheitsbehörden in Strafverfahren nach Maßgabe der Bestimmungen des Kapitels V der Datenschutz-Grundverordnung Auskunft über die gemäß § 2 Abs. 1b gekennzeichneten Verurteilungen sowie Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7a zu erteilen.anderen ausländischen Gerichten, Staatsanwaltschaften und Sicherheitsbehörden in Strafverfahren nach Maßgabe der Bestimmungen des Kapitels römisch fünf der Datenschutz-Grundverordnung Auskunft über die gemäß Paragraph 2, Absatz eins b, gekennzeichneten Verurteilungen sowie Daten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 a, zu erteilen.
- (2)Absatz 2Nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Regelungen hat die Landespolizeidirektion Wien Auskunft über die gemäß § 2 Abs. 1b gekennzeichneten Verurteilungen sowie über Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7a zu erteilen:Nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Regelungen hat die Landespolizeidirektion Wien Auskunft über die gemäß Paragraph 2, Absatz eins b, gekennzeichneten Verurteilungen sowie über Daten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 a, zu erteilen:
- 1.Ziffer einsPersonalstellen der Gebietskörperschaften im Zusammenhang mit der Anstellung von Personen,
- 2.Ziffer 2Arbeitgebern im Bereich der kritischen Infrastruktur (§ 74 Abs. 1 Z 11 StGB) oder des Sicherheitsgewerbes (§ 129 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994).Arbeitgebern im Bereich der kritischen Infrastruktur (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 11, StGB) oder des Sicherheitsgewerbes (Paragraph 129, Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,).
- (3)Absatz 3Für Auskünfte gemäß Abs. 1 und 2 gelten die Auskunftsbeschränkungen des § 6 Tilgungsgesetz 1972 nicht.Für Auskünfte gemäß Absatz eins und 2 gelten die Auskunftsbeschränkungen des Paragraph 6, Tilgungsgesetz 1972 nicht.
§ 10 StrG
benötigt wird.
- (2) Die örtliche Zuständigkeit zur Ausstellung dieser Bescheinigungen richtet sich nach dem Aufenthaltsort des Antragstellers.
§ 10a StrG
(1) Wird ein Antrag auf Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung von einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates gestellt, so hat die zuständige Behörde nach § 10 vorzugehen. Auf Verlangen des Antragstellers hat sie die Landespolizeidirektion Wien darüber hinaus zwecks Abfragen aus dem Strafregister des Herkunftsstaates des Antragstellers mittels Formulars laut Anhang IX zum EU-JZG durch die Zentralbehörde des Herkunftsstaates des Antragstellers zu befassen. Die erfolgte Auskunft durch den Herkunftsstaat ist dem Betroffenen zu übermitteln.
(2) Erfolgt seitens des Herkunftsstaates innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt des Auskunftsersuchens keine Reaktion, so ist der Betroffene von der Landespolizeidirektion Wien davon in Kenntnis zu setzen, dass vom angefragten Herkunftsstaat keine Informationen aus dem nationalen Strafregister übermittelt wurden.
(3) Die nach § 10 für die Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung zuständigen Behörden sind im Zusammenhang mit einem Auskunftsersuchen an den Herkunftsstaat, insbesondere bei der Feststellung der Identität der abgefragten Person, zur Mitwirkung verpflichtet. Die Zuständigkeit zur Mitwirkung richtet sich zunächst nach dem Hauptwohnsitz des Antragstellers im Inland, in Ermangelung eines solchen nach seinem Aufenthalt im Inland, dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz im Inland und schließlich nach seinem letzten Aufenthalt im Inland.
§ 10b StrG
(1) Die Landespolizeidirektion Wien hat von Zentralbehörden der anderen Mitgliedstaaten übermittelte Ersuchen um Abfrage aus dem Strafregister zum Zwecke der Auskunft an den betroffenen österreichischen Staatsbürger innerhalb von zwanzig Arbeitstagen ab Eingang des Ersuchens zu beantworten. Die inhaltlichen Beschränkungen des § 10 Abs. 1 in Bezug auf Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 und der in § 10 Abs. 3 zweiter Satz geregelte Ablehnungsgrund sind dabei zu berücksichtigen.
(2) Wird von Zentralbehörden der anderen Mitgliedstaaten mit Zustimmung des Betroffenen um Abfragen aus dem Strafregister ersucht, weil dieser eine berufliche oder organisierte ehrenamtliche Tätigkeit ausüben will, die hauptsächlich die Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung, Pflege oder Ausbildung Minderjähriger oder die Pflege und Betreuung wehrloser Personen (§ 220b StGB) umfasst, so ist über die gemäß § 2 Abs. 1a gekennzeichneten Verurteilungen sowie Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und 8 innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Eingang des Ersuchens Auskunft zu erteilen. Die Ablehnungsgründe nach § 10 Abs. 3 und die Auskunftsbeschränkungen nach § 6 des Tilgungsgesetzes 1972 sind dabei nicht zu berücksichtigen. § 10 Abs. 1b und Abs. 1d sind nicht anzuwenden.
§ 11 StrG
„Im Strafregister der Republik Österreich – geführt von der Landespolizeidirektion Wien – scheint keine Verurteilung auf.“
§ 11a StrG
Die Landespolizeidirektion Wien hat die Zentralbehörde des Herkunftsstaates des Verurteilten und, sofern ihr bekannt ist, dass der Verurteilte die Staatsangehörigkeit mehrerer Mitgliedstaaten besitzt, die Zentralbehörden der betreffenden Herkunftsstaaten so schnell wie möglich von jeder deren Staatsangehörige betreffenden, im Strafregister eingetragenen Verurteilung sowie über spätere Änderungen oder Tilgungen bzw. über Löschungen der Einträge in Kenntnis zu setzen. Ersuchen der Zentralbehörde des Herkunftsstaates im Einzelfall um Übermittlung einer Abschrift des der Verurteilung zugrunde liegenden Urteils und um Erteilung zusätzlicher Auskünfte sind dem ordentlichen Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, zur weiteren Veranlassung weiterzuleiten.
§ 12 StrG
(1) Nach Ablauf von zwei Jahren nach Eintritt der Tilgung sind die die getilgte Verurteilung und den Verurteilten betreffenden Daten im Strafregister zu löschen. Die Löschung von Tätigkeitsverboten nach § 220b StGB erfolgt nach der Mitteilung des ordentlichen Gerichtes über dessen rechtskräftig erfolgte Aufhebung. Von den übrigen Mitgliedstaaten ausgesprochene Tätigkeitsverbote gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 sind über Mitteilung des Urteilsstaates, in Ermangelung einer solchen nach Ablauf von zehn Jahren ab Eintragung zu löschen.
(2) § 50 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, gilt mit der Maßgabe, dass Protokolldaten drei Jahre lang aufzubewahren sind.
§ 13 StrG
Die Landespolizeidirektion Wien hat innerhalb der ersten sechs Monate jedes Kalenderjahres dem Österreichischen Statistischen Zentralamt die zur Erstellung der Kriminalstatistik erforderlichen Daten des Strafregisters bekanntzugeben.
§ 13a StrG
- (1)Absatz einsDie Landespolizeidirektion Wien hat über die Bestimmungen der §§ 9, 9a, 9d und 10 hinaus, soweit dies mit den Grundsätzen einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung vereinbar ist, und nach Maßgabe der technischen Erfordernisse der Führung des Strafregisters den inländischen Hochschulen und den Bundesministerien auf Verlangen im Strafregister enthaltene Daten zur Auswertung bei nicht personenbezogenen wissenschaftlichen Arbeiten zu übermitteln.Die Landespolizeidirektion Wien hat über die Bestimmungen der Paragraphen 9,, 9a, 9d und 10 hinaus, soweit dies mit den Grundsätzen einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung vereinbar ist, und nach Maßgabe der technischen Erfordernisse der Führung des Strafregisters den inländischen Hochschulen und den Bundesministerien auf Verlangen im Strafregister enthaltene Daten zur Auswertung bei nicht personenbezogenen wissenschaftlichen Arbeiten zu übermitteln.
- (2)Absatz 2Soweit im Strafregister gespeicherte personenbezogene Daten zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken übermittelt werden, kommt dem Betroffenen das Recht gemäß Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung nicht zu.Soweit im Strafregister gespeicherte personenbezogene Daten zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken übermittelt werden, kommt dem Betroffenen das Recht gemäß Artikel 15, der Datenschutz-Grundverordnung nicht zu.
§ 13b StrG
(1) Durch ein inländisches ordentliches Gericht verhängte Strafen gelten mit 1. Jänner 2005 als nachgesehen, soweit sie bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nicht vollstreckt sind, die Verurteilung spätestens am 31. Dezember 1989 in Rechtskraft erwachsen ist und die Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe oder die Summe dieser Strafen ein Jahr nicht übersteigt.
(2) Die Landespolizeidirektion Wien hat jene Verurteilungen zu erfassen, auf die Abs. 1 zur Anwendung kommt, ihnen den 1. Jänner 2005 als Beginn der Tilgungsfrist zuzuordnen und sie dem ordentlichen Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, unter Angabe der Personaldaten des Verurteilten mitzuteilen.
(3) Das ordentliche Gericht hat nach Anhörung der Staatsanwaltschaft den Verurteilten nach Möglichkeit von der Strafnachsicht in Kenntnis zu setzen, sofern Abs. 1 anzuwenden ist. Andernfalls hat das ordentliche Gericht das Strafregisteramt davon zu verständigen, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorliegen, und die Berichtigung des Strafregisters zu veranlassen.
§ 13c StrG
Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.
§ 14 StrG
- (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1968 in Kraft.
- (2)Absatz 2Gleichzeitig treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:
- 1.Ziffer einsdie Strafregisterverordnung 1933, BGBl. Nr. 258;die Strafregisterverordnung 1933, Bundesgesetzblatt Nr. 258;
- 2.Ziffer 2§ 21 der Vollzugsanweisung der Staatsämter für Justiz, für Inneres und Unterricht und für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Staatsamt für Finanzen vom 23. September 1920, StGBl. Nr. 438, zur Durchführung des Gesetzes über die bedingte Verurteilung;Paragraph 21, der Vollzugsanweisung der Staatsämter für Justiz, für Inneres und Unterricht und für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Staatsamt für Finanzen vom 23. September 1920, StGBl. Nr. 438, zur Durchführung des Gesetzes über die bedingte Verurteilung;
- 3.Ziffer 3§ 8 Abs. 3 der Durchführungsverordnung zum Arbeitshausgesetz, BGBl. Nr. 232/1933;Paragraph 8, Absatz 3, der Durchführungsverordnung zum Arbeitshausgesetz, BGBl. Nr. 232/1933;
- 4.Ziffer 4Abs. 2 und 3 des § 22 der Verordnung der Bundesministerien für Justiz, für Inneres und für soziale Verwaltung vom 4. August 1960, BGBl. Nr. 172, über die bedingte Entlassung.Absatz 2 und 3 des Paragraph 22, der Verordnung der Bundesministerien für Justiz, für Inneres und für soziale Verwaltung vom 4. August 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 172, über die bedingte Entlassung.
- (3)Absatz 3§ 10 Abs. 4 und die Bezeichnung des früheren Abs. 4 als Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind sie jedoch noch nicht anzuwenden.Paragraph 10, Absatz 4 und die Bezeichnung des früheren Absatz 4, als Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1993, treten mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind sie jedoch noch nicht anzuwenden.
- (4)Absatz 4§ 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 112/2007 tritt am 1. Jänner 2008 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007, tritt am 1. Jänner 2008 in Kraft.
- (5)Absatz 5Die §§ 2 Abs. 1 Z 6 bis 8, 2 Abs. 1a, 4 Abs. 5, 9 Abs. 1, 10 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 2, 12, 13a und 14a in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 40/2009 treten am 1. Juni 2009 in Kraft.Die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 6 bis 8, 2 Absatz eins a,, 4 Absatz 5,, 9 Absatz eins,, 10 Absatz eins,, 11 Absatz eins und 2, 12, 13a und 14a in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009, treten am 1. Juni 2009 in Kraft.
- (6)Absatz 6Die §§ 3 Abs. 2a und 9a in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 40/2009 treten am 1. Dezember 2009 in Kraft.Die Paragraphen 3, Absatz 2 a und 9a in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009, treten am 1. Dezember 2009 in Kraft.
- (7)Absatz 7§ 2 Abs. 1 Z 4Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2009 tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft. in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2009, tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft.
- (8)Absatz 8§ 13b samt Überschrift in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.Paragraph 13 b, samt Überschrift in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
- (9)Absatz 9§ 3 Abs. 2 Z 9 und 10 und Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2011 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 9 und 10 und Absatz 4 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2011, treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.
- (10)Absatz 10Die §§ 2 Abs. 1 Z 8 und 9, 2 Abs. 1a, 3 Abs. 2 Z 2 und 5 und Abs. 4a, 8 Abs. 1 und 4, 9 Abs. 1 Z 2 und 3, 9a Abs. 1 Z 5 und Abs. 2, 9b, 9c, 10, 10a, 10b, 11 Abs. 4, 5 und 6, 11a, 12 und 14a in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 29/2012, treten am 27. April 2012 in Kraft.Die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 8 und 9, 2 Absatz eins a,, 3 Absatz 2, Ziffer 2 und 5 und Absatz 4 a,, 8 Absatz eins und 4, 9 Absatz eins, Ziffer 2 und 3, 9a Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 2,, 9b, 9c, 10, 10a, 10b, 11 Absatz 4,, 5 und 6, 11a, 12 und 14a in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2012,, treten am 27. April 2012 in Kraft.
- (11)Absatz 11§ 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1, 2a und 4a, § 4 Abs. 1 bis 5, § 5 Abs. 1 und 3, §§ 6 und 7, § 9 Abs. 1, § 9a Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und 4, § 11 Abs. 3, §§ 13 und 13a sowie § 13b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz eins,, 2a und 4a, Paragraph 4, Absatz eins bis 5, Paragraph 5, Absatz eins und 3, Paragraphen 6 und 7, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 9 a, Absatz eins und 2, Paragraph 10, Absatz eins und 4, Paragraph 11, Absatz 3,, Paragraphen 13 und 13a sowie Paragraph 13 b, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.
- (12)Absatz 12§ 2 Abs. 1 Z 4 und Abs. 3, § 3 Abs. 1, 2a und 4a, § 4 Abs. 1, 2 und 5, § 5 Abs. 2, § 6 Z 1 und 2, § 7, § 9a Abs. 1 Z 1, § 11a, § 12, § 13b Abs. 1, 2 und 3 sowie § 13c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig tritt § 10 Abs. 4 außer Kraft.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 3,, Paragraph 3, Absatz eins,, 2a und 4a, Paragraph 4, Absatz eins,, 2 und 5, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 6, Ziffer eins und 2, Paragraph 7,, Paragraph 9 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 11 a,, Paragraph 12,, Paragraph 13 b, Absatz eins,, 2 und 3 sowie Paragraph 13 c, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 10, Absatz 4, außer Kraft.
- (12)Absatz 12Die §§ 10 Abs. 1a und 1b, sowie 11 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Die Paragraphen 10, Absatz eins a und 1b, sowie 11 Absatz 4 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
- (13)Absatz 13Die §§ 10a, 10b Abs. 1 und 2, 11 Abs. 5 und 14b in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 107/2014, treten mit 1. April 2015 in Kraft.Die Paragraphen 10 a,, 10b Absatz eins und 2, 11 Absatz 5 und 14b in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2014,, treten mit 1. April 2015 in Kraft.
- (14)Absatz 14§ 1 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 1, 2 und 5, § 9 Abs. 1 Z 2a und 2b, § 9a Abs. 1 Z 5 und 6, § 10 Abs. 1a und 4, § 10a Abs. 1 und 3, § 10b Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 6, § 12 samt Überschrift, § 13a samt Überschrift sowie § 14a Abs. 1 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 2 und 3, Paragraph 8, Absatz eins,, 2 und 5, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 a und 2b, Paragraph 9 a, Absatz eins, Ziffer 5 und 6, Paragraph 10, Absatz eins a und 4, Paragraph 10 a, Absatz eins und 3, Paragraph 10 b, Absatz eins und 2, Paragraph 11, Absatz 6,, Paragraph 12, samt Überschrift, Paragraph 13 a, samt Überschrift sowie Paragraph 14 a, Absatz eins, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
- (15)Absatz 15§ 4 Abs. 5, § 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4, die Überschrift zu § 9a, § 9a Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 10b Abs. 2 erster und dritter Satz und § 12 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Dritten Gewaltschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 105/2019, treten mit 1. Jänner 2020, § 10 Abs. 1c und Abs. 1d und § 11 Abs. 4a treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4,, die Überschrift zu Paragraph 9 a,, Paragraph 9 a, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, Paragraph 10 b, Absatz 2, erster und dritter Satz und Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz in der Fassung des Dritten Gewaltschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,, treten mit 1. Jänner 2020, Paragraph 10, Absatz eins c und Absatz eins d und Paragraph 11, Absatz 4 a, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.
- (16)Absatz 16§ 2 Abs. 1 Z 7a und Abs. 1b, § 3 Abs. 2a, § 4 Abs. 5, § 9d samt Überschrift, § 10 Abs. 1, 1e und 1f, § 11 Abs. 1, 2 und 4b und § 13a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 223/2022 treten mit 1. März 2023 in Kraft.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 a und Absatz eins b,, Paragraph 3, Absatz 2 a,, Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 9 d, samt Überschrift, Paragraph 10, Absatz eins,, 1e und 1f, Paragraph 11, Absatz eins,, 2 und 4b und Paragraph 13 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 223 aus 2022, treten mit 1. März 2023 in Kraft.
§ 14a StrG
(1) Die Bundespolizeidirektion Wien ist ermächtigt, mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (§ 14 Abs. 6) Übermittlungen gemäß § 4 Abs. 5 nachträglich zu erfassen und Kennzeichnungen gemäß § 2 Abs. 1a vorzunehmen.
(2) Für die Dauer des Ausfalls des elektronischen Übermittlungswegs hat die Datenübermittlung in einer Form zu erfolgen, die die Erstellung einer schriftlichen Fassung unter Bedingungen ermöglicht, die dem Empfänger die Feststellung der Echtheit gestatten.
§ 14b StrG
§ 10 Abs. 1a und 1b in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 195/2013, und § 10b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 107/2014, dienen der Umsetzung der Richtlinie 2011/93/EU zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI, ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2011 S 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 18 vom 21.01.2012 S 7.
§ 15 StrG
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesministerien für Inneres und für Justiz, je nach ihrem Wirkungskreis, betraut.
Artikel
Art. 115 StrG
(Anm.: Abs. 1 bezieht sich auf andere Rechtsvorschriften)
(2) Art. 101, 102, 110, 111 und 113 dieses Bundesgesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates, ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 89.
Art. 24 StrG
Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.