§ 9d StrG (Strafregistergesetz 1968), Sonderauskünfte bei terroristischen und staatsfeindlichen Strafsachen sowie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen - JUSLINE Österreich
§ 9d StrG Sonderauskünfte bei terroristischen und staatsfeindlichen Strafsachen sowie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
(1)Absatz einsDie Landespolizeidirektion Wien hat kostenfrei und wenn möglich im Wege des Datenfernverkehrs
1.Ziffer einsordentlichen Gerichten in Strafverfahren und Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz,
2.Ziffer 2Staatsanwaltschaften, Sicherheitsbehörden und Sicherheitsdienststellen für Zwecke der Strafverfolgung, der Überwachung der gerichtlichen Aufsicht und der Einhaltung von Weisungen nach § 52b Abs. 4 StGB,Staatsanwaltschaften, Sicherheitsbehörden und Sicherheitsdienststellen für Zwecke der Strafverfolgung, der Überwachung der gerichtlichen Aufsicht und der Einhaltung von Weisungen nach Paragraph 52 b, Absatz 4, StGB,
3.Ziffer 3Strafvollzugsbehörden für Zwecke des Strafvollzugs,
4.Ziffer 4Sicherheitsbehörden und Sicherheitsdienststellen für Zwecke der Vorbeugung und Abwehr gefährlicher Angriffe,
5.Ziffer 5der für die Nichtgestattung der Vereinsgründung oder Auflösung eines Vereins, die Untersagung oder Auflösung einer Versammlung, die Ausstellung oder Entziehung von Reisedokumenten, die Erteilung oder Entziehung von Pyrotechnik-Ausweisen, die Erteilung von Bewilligungen nach dem Pyrotechnikgesetz 2010 – PyroTG 2010, BGBl. I Nr. 131/2009, oder dem Sprengmittelgesetz 2010 – SprG, BGBl. I Nr. 121/2009, oder den Ausspruch eines Waffenverbots zuständigen Behörde,der für die Nichtgestattung der Vereinsgründung oder Auflösung eines Vereins, die Untersagung oder Auflösung einer Versammlung, die Ausstellung oder Entziehung von Reisedokumenten, die Erteilung oder Entziehung von Pyrotechnik-Ausweisen, die Erteilung von Bewilligungen nach dem Pyrotechnikgesetz 2010 – PyroTG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009,, oder dem Sprengmittelgesetz 2010 – SprG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009,, oder den Ausspruch eines Waffenverbots zuständigen Behörde,
6.Ziffer 6Gerichten, Staatsanwaltschaften und Sicherheitsbehörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union in Strafverfahren und
7.Ziffer 7anderen ausländischen Gerichten, Staatsanwaltschaften und Sicherheitsbehörden in Strafverfahren nach Maßgabe der Bestimmungen des Kapitels V der Datenschutz-Grundverordnung Auskunft über die gemäß § 2 Abs. 1b gekennzeichneten Verurteilungen sowie Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7a zu erteilen.anderen ausländischen Gerichten, Staatsanwaltschaften und Sicherheitsbehörden in Strafverfahren nach Maßgabe der Bestimmungen des Kapitels römisch fünf der Datenschutz-Grundverordnung Auskunft über die gemäß Paragraph 2, Absatz eins b, gekennzeichneten Verurteilungen sowie Daten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 a, zu erteilen.
(2)Absatz 2Nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Regelungen hat die Landespolizeidirektion Wien Auskunft über die gemäß § 2 Abs. 1b gekennzeichneten Verurteilungen sowie über Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7a zu erteilen:Nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Regelungen hat die Landespolizeidirektion Wien Auskunft über die gemäß Paragraph 2, Absatz eins b, gekennzeichneten Verurteilungen sowie über Daten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 a, zu erteilen:
1.Ziffer einsPersonalstellen der Gebietskörperschaften im Zusammenhang mit der Anstellung von Personen,
2.Ziffer 2Arbeitgebern im Bereich der kritischen Infrastruktur (§ 74 Abs. 1 Z 11 StGB) oder des Sicherheitsgewerbes (§ 129 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994).Arbeitgebern im Bereich der kritischen Infrastruktur (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 11, StGB) oder des Sicherheitsgewerbes (Paragraph 129, Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,).
(3)Absatz 3Für Auskünfte gemäß Abs. 1 und 2 gelten die Auskunftsbeschränkungen des § 6 Tilgungsgesetz 1972 nicht.Für Auskünfte gemäß Absatz eins und 2 gelten die Auskunftsbeschränkungen des Paragraph 6, Tilgungsgesetz 1972 nicht.
In Kraft seit 01.03.2023 bis 31.12.9999
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