§ 3 StrG

StrG - Strafregistergesetz 1968

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Verurteilungen durch inländische Strafgerichte sind nach Eintritt der Rechtskraft von den ordentlichen Gerichten, die in erster Instanz erkannt haben, der Landespolizeidirektion Wien durch Übersendung von Strafkarten mitzuteilen.
  2. (2)Absatz 2Die Strafkarten haben folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung und das Aktenzeichen des Strafgerichtes (erster Instanz);
    2. 2.Ziffer 2Vor- und Familiennamen sowie alle früher geführten Namen des Verurteilten, Tag und Ort seiner Geburt sein Geschlecht, seine Staatsangehörigkeit oder seine Staatsangehörigkeiten, seinen Wohnort und seine Anschrift;
    3. 3.Ziffer 3Vornamen der Eltern des Verurteilten;
    4. 4.Ziffer 4den Tag des Erkenntnisses erster Instanz und den Tag des Eintritts der Rechtskraft der Verurteilung;
    5. 5.Ziffer 5die Bezeichnung der strafbaren Handlung, derentwegen die Verurteilung erfolgt ist und die Zeit ihrer Begehung;
    6. 6.Ziffer 6alle vom Strafgericht ausgesprochenen Strafen, ausgenommen einen Verfall, oder die Angabe, daß keine Strafe ausgesprochen worden ist;alle vom Strafgericht ausgesprochenen mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen, im Falle des Ausspruches der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher einschließlich der Angabe, ob die Unterbringung nach § 21 Abs. 1 oder 2 StGB angeordnet worden ist; die Feststellung, daß wegen einer Vorsatztat eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verhängt worden ist; die Angabe, daß die Rechtsfolgen bedingt nachgesehen worden sind; die Angabe, daß ein Bewährungshelfer bestellt worden ist; bei einer in Tagessätzen festgesetzten Geldstrafe sind die Anzahl der Tagessätze und deren Höhe und bei bedingt nachgesehenen Strafen oder vorbeugenden Maßnahmen auch die Dauer der Probezeit, bei befristeten Strafen der Endtag der Frist anzuführen;alle vom Strafgericht ausgesprochenen mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen, im Falle des Ausspruches der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher einschließlich der Angabe, ob die Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, oder 2 StGB angeordnet worden ist; die Feststellung, daß wegen einer Vorsatztat eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verhängt worden ist; die Angabe, daß die Rechtsfolgen bedingt nachgesehen worden sind; die Angabe, daß ein Bewährungshelfer bestellt worden ist; bei einer in Tagessätzen festgesetzten Geldstrafe sind die Anzahl der Tagessätze und deren Höhe und bei bedingt nachgesehenen Strafen oder vorbeugenden Maßnahmen auch die Dauer der Probezeit, bei befristeten Strafen der Endtag der Frist anzuführen;
    7. 7.Ziffer 7ob der Täter eine der Taten unter Einwirkung eines berauschenden Mittels oder eines Suchtmittels begangen hat;
    8. 8.Ziffer 8ob eine der Taten ein Verkehrsdelikt war;
    9. 9.Ziffer 9ob es sich um die erste Verurteilung handelt, oder die Zahl der früheren Verurteilungen, auf die deshalb Bedacht genommen wurde, weil sie wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung ergangen sind (§§ 33 Z 2 und 39 StGB);ob es sich um die erste Verurteilung handelt, oder die Zahl der früheren Verurteilungen, auf die deshalb Bedacht genommen wurde, weil sie wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung ergangen sind (Paragraphen 33, Ziffer 2 und 39 StGB);
    10. 10.Ziffer 10einen Ausspruch über den Ausschluss des Wahlrechts gemäß § 446a StPO.einen Ausspruch über den Ausschluss des Wahlrechts gemäß Paragraph 446 a, StPO.
  3. (2a)Absatz 2 aDie Landespolizeidirektion Wien hat bei gekennzeichneten Verurteilungen gemäß § 2 Abs. 1a und 1b die vom ordentlichen Gericht gemäß Abs. 2 Z 2 mitgeteilten Daten über Wohnort und Anschrift alle 6 Monate ab Rechtskraft oder nach Verständigung über die Entlassung durch automationsunterstützte Abfrage im zentralen Melderegister zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren. Die Änderung der Wohnanschrift ist jener Sicherheitsbehörde, in deren Sprengel der Entlassene zuletzt Unterkunft genommen hat, und gemeinsam mit den Daten nach § 9a und § 9d jener, in deren Sprengel er gegenwärtig Unterkunft nimmt, bekanntzugeben.Die Landespolizeidirektion Wien hat bei gekennzeichneten Verurteilungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins a und 1b die vom ordentlichen Gericht gemäß Absatz 2, Ziffer 2, mitgeteilten Daten über Wohnort und Anschrift alle 6 Monate ab Rechtskraft oder nach Verständigung über die Entlassung durch automationsunterstützte Abfrage im zentralen Melderegister zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren. Die Änderung der Wohnanschrift ist jener Sicherheitsbehörde, in deren Sprengel der Entlassene zuletzt Unterkunft genommen hat, und gemeinsam mit den Daten nach Paragraph 9 a und Paragraph 9 d, jener, in deren Sprengel er gegenwärtig Unterkunft nimmt, bekanntzugeben.
  4. (3)Absatz 3Wurde bei der Verurteilung nach § 31 StGB auf eine frühere Verurteilung Bedacht genommen, so ist unter Hinweis auf § 31 StGB auch die frühere Verurteilung anzugeben (Abs. 2 Z 1 und 4).Wurde bei der Verurteilung nach Paragraph 31, StGB auf eine frühere Verurteilung Bedacht genommen, so ist unter Hinweis auf Paragraph 31, StGB auch die frühere Verurteilung anzugeben (Absatz 2, Ziffer eins und 4).
  5. (4)Absatz 4Wurde jemand wegen einer Tat verurteilt, derentwegen er bereits im Ausland verurteilt worden ist, so ist unter Hinweis auf diese Tatsache auch die ausländische Verurteilung anzugeben.
  6. (4a)Absatz 4 aGleichzeitig mit der Übermittlung der Strafkarte an die Landespolizeidirektion Wien hat das ordentliche Gericht der gemäß § 2 Abs. 1 des Wählerevidenzgesetzes 1973 bzw. § 2 Abs. 1 des Europa-Wählerevidenzgesetzes zuständigen Gemeinde die Tatsache des Ausspruchs über den Ausschluss vom Wahlrecht im Sinne des § 22 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 Gleichzeitig mit der Übermittlung der Strafkarte an die Landespolizeidirektion Wien hat das ordentliche Gericht der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Wählerevidenzgesetzes 1973 bzw. Paragraph 2, Absatz eins, des Europa-Wählerevidenzgesetzes zuständigen Gemeinde die Tatsache des Ausspruchs über den Ausschluss vom Wahlrecht im Sinne des Paragraph 22, der Nationalrats-Wahlordnung 1992 - NRWO sowie die Höhe der Haftstrafe unmittelbar mitzuteilen. In gleicher Weise hat das ordentliche Gericht Gemeinden in jenen Ländern zu verständigen, in denen aufgrund landesgesetzlicher Bestimmungen eigene Wählerevidenzen geführt werden.
  7. (5)Absatz 5Die näheren Vorschriften über die Form der Strafkarten sind von den mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Bundesministerien einvernehmlich durch Dienstanweisungen zu erlassen.
In Kraft seit 01.03.2023 bis 31.12.9999
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