§ 10b StrG (Strafregistergesetz 1968), Beantwortung eines über die Zentralbehörde eines anderen Mitgliedstaates einlangenden Ersuchens um Information aus dem Strafregister - JUSLINE Österreich
§ 10b StrG Beantwortung eines über die Zentralbehörde eines anderen Mitgliedstaates einlangenden Ersuchens um Information aus dem Strafregister
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsDie Landespolizeidirektion Wien hat von Zentralbehörden der anderen Mitgliedstaaten übermittelte Ersuchen um Abfrage aus dem Strafregister zum Zwecke der Auskunft an den betroffenen österreichischen Staatsbürger innerhalb von zwanzig Arbeitstagen ab Eingang des Ersuchens zu beantworten. Die inhaltlichen Beschränkungen des § 10 Abs. 1 in Bezug auf Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 und der in § 10 Abs. 3 zweiter Satz geregelte Ablehnungsgrund sind dabei zu berücksichtigen.Die Landespolizeidirektion Wien hat von Zentralbehörden der anderen Mitgliedstaaten übermittelte Ersuchen um Abfrage aus dem Strafregister zum Zwecke der Auskunft an den betroffenen österreichischen Staatsbürger innerhalb von zwanzig Arbeitstagen ab Eingang des Ersuchens zu beantworten. Die inhaltlichen Beschränkungen des Paragraph 10, Absatz eins, in Bezug auf Daten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 bis 9 und der in Paragraph 10, Absatz 3, zweiter Satz geregelte Ablehnungsgrund sind dabei zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2Wird von Zentralbehörden der anderen Mitgliedstaaten mit Zustimmung des Betroffenen um Abfragen aus dem Strafregister ersucht, weil dieser eine berufliche oder organisierte ehrenamtliche Tätigkeit ausüben will, die hauptsächlich die Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung, Pflege oder Ausbildung Minderjähriger oder die Pflege und Betreuung wehrloser Personen (§ 220b StGB) umfasst, so ist über die gemäß § 2 Abs. 1a gekennzeichneten Verurteilungen sowie Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und 8 innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Eingang des Ersuchens Auskunft zu erteilen. Die Ablehnungsgründe nach § 10 Abs. 3 und die Auskunftsbeschränkungen nach § 6 des Tilgungsgesetzes 1972 sind dabei nicht zu berücksichtigen. § 10 Abs. 1b und Abs. 1d sind nicht anzuwenden.Wird von Zentralbehörden der anderen Mitgliedstaaten mit Zustimmung des Betroffenen um Abfragen aus dem Strafregister ersucht, weil dieser eine berufliche oder organisierte ehrenamtliche Tätigkeit ausüben will, die hauptsächlich die Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung, Pflege oder Ausbildung Minderjähriger oder die Pflege und Betreuung wehrloser Personen (Paragraph 220 b, StGB) umfasst, so ist über die gemäß Paragraph 2, Absatz eins a, gekennzeichneten Verurteilungen sowie Daten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Eingang des Ersuchens Auskunft zu erteilen. Die Ablehnungsgründe nach Paragraph 10, Absatz 3 und die Auskunftsbeschränkungen nach Paragraph 6, des Tilgungsgesetzes 1972 sind dabei nicht zu berücksichtigen. Paragraph 10, Absatz eins b und Absatz eins d, sind nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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