§ 6 StrG

Strafregistergesetz 1968

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Die Landespolizeidirektion Wien hat von dem ihr von einer Behörde oder Dienststelle mitgeteilten Ableben eines Verurteilten zu benachrichtigen:

1.

im Falle einer bedingten Verurteilung oder einer Verurteilung unter bedingter Strafnachsicht oder bedingter Nachsicht der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme das zur Mitteilung der betreffenden Verurteilung zuständige ordentliche Gericht;

2.

wenn der Verurteilte aus einer Freiheitsstrafe oder aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme bedingt entlassen worden war, das ordentliche Gericht, das die bedingte Entlassung ausgesprochen hat.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.2013

Die Landespolizeidirektion Wien hat von dem ihr von einer Behörde oder Dienststelle mitgeteilten Ableben eines Verurteilten zu benachrichtigen:

1.

im Falle einer bedingten Verurteilung oder einer Verurteilung unter bedingter Strafnachsicht oder bedingter Nachsicht der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme das zur Mitteilung der betreffenden Verurteilung zuständige ordentliche Gericht;

2.

wenn der Verurteilte aus einer Freiheitsstrafe oder aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme bedingt entlassen worden war, das ordentliche Gericht, das die bedingte Entlassung ausgesprochen hat.

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