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Die Erteilung der Baubewilligungin diesem Gesetz vorgesehenen Bewilligungen für GebäudeSchulgebäude und Räume der Volks-, Haupt-räume ersetzen keine Bewilligung und Sonderschulen sowie der Polytechnischen Schulen fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeindenbefreien von keiner Verpflichtung, die auch zur Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung zuständignach anderen Rechtsvorschriften des Landes oder des Bundes, insbesondere baurechtliche Vorschriften, erforderlich sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2013
Die Erteilung der Baubewilligungin diesem Gesetz vorgesehenen Bewilligungen für GebäudeSchulgebäude und Räume der Volks-, Haupt-räume ersetzen keine Bewilligung und Sonderschulen sowie der Polytechnischen Schulen fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeindenbefreien von keiner Verpflichtung, die auch zur Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung zuständignach anderen Rechtsvorschriften des Landes oder des Bundes, insbesondere baurechtliche Vorschriften, erforderlich sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2013