§ 52 StPEG 2004 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.07.2013 bis 31.12.9999

Die Erteilung der Baubewilligungin diesem Gesetz vorgesehenen Bewilligungen für GebäudeSchulgebäude und Räume der Volks-, Haupt-räume ersetzen keine Bewilligung und Sonderschulen sowie der Polytechnischen Schulen fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeindenbefreien von keiner Verpflichtung, die auch zur Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung zuständignach anderen Rechtsvorschriften des Landes oder des Bundes, insbesondere baurechtliche Vorschriften, erforderlich sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2013

Stand vor dem 03.07.2013

In Kraft vom 12.11.2004 bis 03.07.2013

Die Erteilung der Baubewilligungin diesem Gesetz vorgesehenen Bewilligungen für GebäudeSchulgebäude und Räume der Volks-, Haupt-räume ersetzen keine Bewilligung und Sonderschulen sowie der Polytechnischen Schulen fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeindenbefreien von keiner Verpflichtung, die auch zur Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung zuständignach anderen Rechtsvorschriften des Landes oder des Bundes, insbesondere baurechtliche Vorschriften, erforderlich sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2013

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