§ 55b StPEG 2004 Übergangsbestimmung zur Novelle

StPEG 2004 - Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Die bestehenden Neuen Mittelschulen werden mit dem Schuljahr 2020/21 zu Mittelschulen. Dabei ist vom Fortbestand der bestehenden Schule auszugehen; für diese bestehende schulrechtliche Bescheide, Bewilligungen und Verordnungen erstrecken sich auf die Mittelschule.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2019

In Kraft seit 01.09.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 55b StPEG 2004


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 55b StPEG 2004 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 55b StPEG 2004


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 55b StPEG 2004


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 55b StPEG 2004 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 55a StPEG 2004
§ 55c StPEG 2004