§ 51 StPEG 2004 Bewilligung von Bauplänen für Schulbauten; Verwendung von Liegenschaften und Räumen

Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Unbeschadet der baurechtlichen Vorschriften bedarf der Bauplan für die Herstellung sowie für jede bauliche Umgestaltung von Schulgebäuden, einzelner Räume oder sonstiger Schulliegenschaften oder Liegenschaftsteile einer Bewilligung der LandesregierungBildungsdirektion. Im Bewilligungsverfahren kann die LandesregierungBildungsdirektion eine örtliche kommissionelle Verhandlung durchführen, an der jedenfalls eine Bedienstete oder ein Bediensteter der Schulaufsicht und eine bautechnische Sachverständige/ein bautechnischer Sachverständiger teilzunehmen haben. Vor der Erteilung ist der Landesschulrat zu hören.

(2) Gebäude, einzelne Räume, sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile dürfen für Schulzwecke nur in Verwendung genommen werden, wenn – unbeschadet der baurechtlichen Vorschriften – die LandesregierungBildungsdirektion die Bewilligung erteilt hat. Dieser Bewilligung kann eine örtliche kommissionelle Überprüfung vorangehen. Vor der Erteilung ist der Landesschulrat zu hören.

(3) Die Bewilligung nach Abs. 1 und 2 darf nur erteilt werden, wenn gegen die Baupläne bzw. gegen die beabsichtigte Verwendung der Gebäude, einzelnen Räume, der sonstigen Liegenschaften oder Liegenschaftsteile unter Bedachtnahme auf die Vorschriften der §§ 49 und 50 keine Bedenken bestehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2014, LGBl. Nr. 59/2016, LGBl. Nr. 72/2018

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 07.06.2016 bis 31.12.2018

(1) Unbeschadet der baurechtlichen Vorschriften bedarf der Bauplan für die Herstellung sowie für jede bauliche Umgestaltung von Schulgebäuden, einzelner Räume oder sonstiger Schulliegenschaften oder Liegenschaftsteile einer Bewilligung der LandesregierungBildungsdirektion. Im Bewilligungsverfahren kann die LandesregierungBildungsdirektion eine örtliche kommissionelle Verhandlung durchführen, an der jedenfalls eine Bedienstete oder ein Bediensteter der Schulaufsicht und eine bautechnische Sachverständige/ein bautechnischer Sachverständiger teilzunehmen haben. Vor der Erteilung ist der Landesschulrat zu hören.

(2) Gebäude, einzelne Räume, sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile dürfen für Schulzwecke nur in Verwendung genommen werden, wenn – unbeschadet der baurechtlichen Vorschriften – die LandesregierungBildungsdirektion die Bewilligung erteilt hat. Dieser Bewilligung kann eine örtliche kommissionelle Überprüfung vorangehen. Vor der Erteilung ist der Landesschulrat zu hören.

(3) Die Bewilligung nach Abs. 1 und 2 darf nur erteilt werden, wenn gegen die Baupläne bzw. gegen die beabsichtigte Verwendung der Gebäude, einzelnen Räume, der sonstigen Liegenschaften oder Liegenschaftsteile unter Bedachtnahme auf die Vorschriften der §§ 49 und 50 keine Bedenken bestehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2014, LGBl. Nr. 59/2016, LGBl. Nr. 72/2018

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