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(1) Die LandesregierungBildungsdirektion hat nach Anhörung des Landesschulrates, des Landessanitätsrates und der Interessenvertretungen der Gemeinden des Landes Steiermark unter Bedachtnahme auf die baurecht-lichenbaurechtlichen Vorschriften und den jeweiligen Stand der Erkenntnisse der Pädagogik und der Schulhygiene Richtlinien für die bauliche Gestaltung und Einrichtung der im § 49 genannten Liegenschaften und Räume durch Verordnung zu erlassen.
(2) Diese Richtlinien haben Bestimmungen über die Lage und Anlage der Gebäude und der sonstigen Liegenschaften einschließlich der Turn- und Spielplätze und Schulgärten sowie über die Größe, Belichtung, Beleuchtung, Lüftung, Beheizung und Einrichtung der Räume einschließlich der Turnsäle und der sanitären Anlagen zu enthalten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018
(1) Die LandesregierungBildungsdirektion hat nach Anhörung des Landesschulrates, des Landessanitätsrates und der Interessenvertretungen der Gemeinden des Landes Steiermark unter Bedachtnahme auf die baurecht-lichenbaurechtlichen Vorschriften und den jeweiligen Stand der Erkenntnisse der Pädagogik und der Schulhygiene Richtlinien für die bauliche Gestaltung und Einrichtung der im § 49 genannten Liegenschaften und Räume durch Verordnung zu erlassen.
(2) Diese Richtlinien haben Bestimmungen über die Lage und Anlage der Gebäude und der sonstigen Liegenschaften einschließlich der Turn- und Spielplätze und Schulgärten sowie über die Größe, Belichtung, Beleuchtung, Lüftung, Beheizung und Einrichtung der Räume einschließlich der Turnsäle und der sanitären Anlagen zu enthalten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018