§ 15 StPEG 2004 Allgemeines

StPEG 2004 - Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Für jede Pflichtschule hat ein Schulsprengel zu bestehen.

(2) Alle Gemeinden haben mit allen in ihren Gebieten vorhandenen Liegenschaften je einem Sprengel aller Arten von Pflichtschulen anzugehören.

(3) Die Sprengel sind so zu gestalten, dass einerseits den eingeschulten Kindern der regelmäßige Schul-besuch bei einem ihnen zumutbaren Schulweg ermöglicht, andererseits aber auch jede unnötige Belastung des gesetzlichen Schulerhalters vermieden wird.

(4) Befinden sich in einer Gemeinde mehrere -Schulen gleicher Art, können sich die Schulsprengel dieser Schulen decken.

(5) Soweit erforderlich, kann für Expositurklassen, Schulstufen, angeschlossene Klassen einer anderen Schulart oder für einzelne Unterrichtsgegenstände ein vom allgemeinen Schulsprengel der betreffenden Pflichtschule abweichender Schulsprengel festgesetzt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/2012

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15 StPEG 2004


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 StPEG 2004 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 15 StPEG 2004


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15 StPEG 2004


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15 StPEG 2004 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StPEG 2004 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 14 StPEG 2004
§ 16 StPEG 2004