(1) Für jede Pflichtschule hat ein Schulsprengel zu bestehen.
(2) Alle Gemeinden haben mit allen in ihren Gebieten vorhandenen Liegenschaften je einem Sprengel aller Arten von Pflichtschulen anzugehören.
(3) Die Sprengel sind so zu gestalten, dass einerseits den eingeschulten Kindern der regelmäßige Schul-besuch bei einem ihnen zumutbaren Schulweg ermöglicht, andererseits aber auch jede unnötige Belastung des gesetzlichen Schulerhalters vermieden wird.
(4) Befinden sich in einer Gemeinde mehrere -Schulen gleicher Art, können sich die Schulsprengel dieser Schulen decken.
(5) Soweit erforderlich, kann für Expositurklassen, Schulstufen, angeschlossene Klassen einer anderen Schulart oder für einzelne Unterrichtsgegenstände ein vom allgemeinen Schulsprengel der betreffenden Pflichtschule abweichender Schulsprengel festgesetzt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/2012
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