(1) Die Errichtung von Pflichtschulen und Expositurklassen sowie von Schülerheimen nach § 12 und die Bestimmung von Pflichtschulen als ganztägige Schulformen durch Gemeinden bedürfen der Bewilligung der Bildungsdirektion. Bei der Bestimmung von Pflichtschulen als ganztägige Schulformen sind die betroffenen Erziehungsberechtigten und Lehrpersonen zu hören. Die Bewilligung zur Errichtung von Pflichtschulen darf nicht verweigert werden, wenn die in den §§ 7 bis 11 genannten Voraussetzungen vorliegen; die Bewilligung zur Errichtung von Schülerheimen darf nicht verweigert werden, wenn die ordnungsgemäße Unterbringung der Schülerinnen und Schüler in diesen Heimen sichergestellt ist.
(2) Die Bewilligung wird auf Antrag des gesetzlichen Schulerhalters erteilt, der die Durchführung der nach Abs. 1 erforderlichen Anhörungen sowie für die Schulerrichtung das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (§§ 7 bis 11) nachzuweisen hat.
(3) Die für die Errichtung einer Pflichtschule maßgebenden Umstände sind unter Mitwirkung der beteiligten Gebietskörperschaften zu ermitteln. Die Bildungsdirektion kann diese Umstände erforderlichenfalls durch Verhandlung an Ort und Stelle erheben. Zur Verhandlung sind alle beteiligten Gebietskörperschaften zu laden. Der hierbei aufgenommenen Verhandlungsschrift sind die Ausfertigungen der von den beteiligten Gemeindevertretungen gefassten Beschlüsse anzuschließen.
(4) Über die Standorte der Vorschulstufen gem. § 7 Abs. 2 entscheidet die Bildungsdirektion unter Bedachtnahme auf einen zumutbaren Schulweg für die Vorschulkinder und die gegebenen örtlichen Verkehrsverhältnisse nach Anhörung des Schulerhalters.“
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2014, LGBl. Nr. 72/2018
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