§ 23 StPEG 2004 Verpflichtung zur Aufnahme

StPEG 2004 - Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Jeder Schulpflichtige ist in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört (Sprengelschule), aufzunehmen.

(2) Über Antrag der Erziehungsberechtigten kann die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen genehmigt werden. Über Antrag der Erziehungsberechtigten kann die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen genehmigt werden. Über diesen Antrag entscheidet der Bürgermeister der Gemeinde des Wohnsitzes nach Anhörung des Schulerhalters der Sprengelschule und der Bildungsdirektion. Der Antrag ist, abgesehen von begründeten Ausnahmefällen, bis zum Ende Februar für das folgende Schuljahr bei der Wohnsitzgemeinde einzubringen, welche ohne unnötigen Aufschub jedoch bis längstens 31. März über den Antrag zu entscheiden hat. Die Entscheidungsfrist beträgt in jedem Fall vier Wochen. Die Bewilligung zum sprengelfremden Schulbesuch kann unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Schülerin/des Schülers, seiner individuellen Bildungsziele, unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verkehrsverhältnisse, die Zumutbarkeit des Schulweges und die Organisationsform der betroffenen Pflichtschulen erteilt werden. Dem Antrag kann jedoch nur stattgegeben werden, wenn der Erhalter der aufnehmenden Schule sein Einverständnis dazu erklärt hat.

(3) Der gesetzliche Schulerhalter, der den Schüler aufnehmen soll, darf die Aufnahme nicht verweigern, wenn es sich um Schulpflichtige handelt, die bisher dem Schulsprengel einer von ihm erhaltenen Pflichtschule angehört haben, nunmehr aber infolge Wohnsitzwechsels dem Schulsprengel einer anderen Pflichtschule angehören.

(4) Der gesetzliche Erhalter, der den Schüler aufnehmen soll, ist zur Aufnahme verpflichtet, wenn

1.

Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf statt einer entsprechenden Sonderschule eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeine Schule deshalb besuchen, weil an der allgemeinen Schule des eigenen Schulsprengels eine ent-sprechende Förderung nicht in der gleichen Weise erfolgen kann;

2.

ein der allgemeinen Schulpflicht unterliegender Schüler vom Besuch einer Schule ausgeschlossen wurde und eine außerhalb des eigenen Schul-sprengels liegende allgemein bildende Pflichtschule besucht;

3.

eine Schülerin/ein Schüler in einer sprengelfremden allgemein bildenden Pflichtschule mit einer bereits bestehenden ganztägigen Schulform ausschließlich die Tagesbetreuung besucht und eine ganztägige Schulform an der allgemein bildenden Pflichtschule des eigenen Schulsprengels nicht angeboten wird.

(5) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten nicht für die Abs. 3 und 4. Sofern der Erhalter der aufnehmenden Schule zustimmt, ist Abs. 2 auch bei Aufnahme einer Schülerin/eines Schülers, die/der noch dem Schulsprengel einer aufgelassenen Schule angehört, nicht anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2006, LGBl. Nr. 94/2008, LGBl. Nr. 82/2012, LGBl. Nr. 66/2013, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 67/2014, LGBl. Nr. 72/2018

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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