§ 25 StPEG 2004 Gesetzliche Schulerhalter der öffentlichen Volksschulen sowie der Mittelschulen und Polytechnischen Schulen

StPEG 2004 - Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Erhaltung der öffentlichen Volksschulen und Mittelschulen, der diesen Schulen allenfalls angeschlossenen Sonderschulklassen sowie der Polytechnischen Schulen obliegt jener Gemeinde, auf deren Gebiet diese Schulen bestehen.

(2) Expositurklassen von Volksschulen gelten als Bestandteile ihrer Stammschulen, auch wenn sie an einem anderen Orte liegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2013, LGBl. Nr. 60/2019

In Kraft seit 01.09.2020 bis 31.12.9999
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