(1) Öffentliche Sonderschulen haben in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, dass möglichst alle Kinder mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf (§ 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985), die nicht eine allgemeine Schule besuchen, bei einem ihnen nach den jeweils gegebenen örtlichen und Verkehrsverhältnissen zumutbaren Schulweg eine ihrer Behinderung entsprechende Art der Sonderschule besuchen können, sofern eine voraussichtlich ständige Anzahl von drei Klassen vorhanden ist.
(2) Sofern in einem Schulsprengel eine für die Schulführung erforderliche Mindestschüleranzahl erreicht wird, ist in dem betreffenden Schulsprengel eine Sonderschulklasse zu errichten. Sonderschulklassen bilden einen Bestandteil jener Volksschule oder Mittelschule, der sie angeschlossen sind.
(3) Dem Erfordernis der Zumutbarkeit des Schulweges kann durch die Bereitstellung eines Schülerheimes entsprochen werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2013, LGBl. Nr. 60/2019
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