(1) Der Schulsprengel einer öffentlichen Sonderschule kann in einen Pflicht- und einen Berechtigungssprengel geteilt werden. Hinsichtlich der Pflichtsprengel gilt § 17 Abs. 1 sinngemäß. Die über einen Pflichtsprengel hinaus zu einer öffentlichen Sonderschule verkehrsmäßig ausgerichteten Gemeinden und Ortschaften bilden den Berechtigungssprengel.
(2) Der Sprengel einer öffentlichen Sonderschule kann auch das Gebiet des ganzen Landes umfassen, wenn dem Erfordernis der Zumutbarkeit des Schul-weges zum Beispiel durch die Bereitstellung eines Schülerheimes entsprochen wird.
(3) Wenn an einer öffentlichen Sonderschule eines anderen Bundeslandes auf Grund eines mit diesem geschlossenen Übereinkommens die Aufnahme von Schülern aus dem Bundesland Steiermark sichergestellt ist, kann das Gebiet des Landes Steiermark oder ein Teil desselben, soweit er zum Einzugsgebiet dieser Sonderschule gehört, als Sprengel dieser Schule festgesetzt werden. In gleicher Weise kann mit einem anderen Bundesland auch ein Übereinkommen des Inhaltes geschlossen werden, dass aus dessen Landesgebiet oder aus Teilen hievon Schüler eine Sonderschule des Landes Steiermark besuchen und dementsprechend das in Betracht kommende Gebiet außerhalb Steiermarks als Berechtigungssprengel dieser Schule festgesetzt wird.
(4) Für die Sonderschulklassen gelten hinsichtlich der Festsetzung (Bildung, Änderung und Aufhebung) der Sprengel die gleichen Grundsätze wie für die Volks- und Mittelschulen, Polytechnischen Schulen und Sonderschulen anderer Art, denen sie angeschlossen sind. Diese Sprengel können sich jedoch ihrer Ausdehnung nach von den Volksschulsprengeln sowie von den Sprengeln der Mittelschulen und der Polytechnischen Schulen und Sonderschulen anderer Art unterscheiden, wenn dem Erfordernis der Zumutbarkeit des Schulweges zum Beispiel durch Bereitstellung eines Schülerheimes entsprochen wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2008, LGBl. Nr. 66/2013, LGBl. Nr. 60/2019
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