Öffentliche Mittelschulen haben in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, dass möglichst alle, jedenfalls aber die in dicht besiedelten oder verkehrsbegünstigten Gebieten wohnenden Kinder bei einem ihnen nach den jeweils gegebenen örtlichen und Verkehrsverhältnissen zumutbaren Schulweg eine Mittelschule besuchen können, sofern für den Besuch der Mittelschule eine voraussichtlich ständige Mindestanzahl von 200 Kindern vorhanden ist. Schon errichtete Mittelschulen dürfen dadurch in ihrem Bestand nicht gefährdet werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2013, LGBl. Nr. 60/2019
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