(1) Öffentliche Volksschulen haben überall dort zu bestehen, wo sich in einer Gemeinde oder in Teilen derselben nach einem dreijährigen Durchschnitt -mindestens 30 schulpflichtige Kinder befinden, sofern für sie unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verkehrsverhältnisse nicht ein zumutbarer Schulweg zu einer benachbarten Volksschule besteht.
(2) Vorschulstufen können unter Bedachtnahme auf die Vorschriften des Steiermärkischen Pflichtschul-organisations-Ausführungsgesetzes 2000 über die Klassenschülerzahlen an den öffentlichen Volks-schulen bestehen.
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