§ 7 StPEG 2004 Öffentliche Volksschulen

StPEG 2004 - Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Öffentliche Volksschulen haben überall dort zu bestehen, wo sich in einer Gemeinde oder in Teilen derselben nach einem dreijährigen Durchschnitt -mindestens 30 schulpflichtige Kinder befinden, sofern für sie unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verkehrsverhältnisse nicht ein zumutbarer Schulweg zu einer benachbarten Volksschule besteht.

(2) Vorschulstufen können unter Bedachtnahme auf die Vorschriften des Steiermärkischen Pflichtschul-organisations-Ausführungsgesetzes 2000 über die Klassenschülerzahlen an den öffentlichen Volks-schulen bestehen.

In Kraft seit 12.11.2004 bis 31.12.9999
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