Öffentliche allgemein bildende Pflichtschulen (§ 1 Abs. 2) können auch im organisatorischen Verbund mit berufsbildenden Pflichtschulen und anderen öffentlichen Schulen, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen, als Schulcluster mit Bundes- und Pflichtschulen mit der Maßgabe geführt werden, dass
1. | die Schulerhalter zustimmen, | |||||||||
2. | hinsichtlich der Bildung solcher Schulcluster die bundesgesetzlichen Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, anzuwenden sind, | |||||||||
3. | für jeden solchen Schulcluster ein Leiter oder eine Leiterin des Schulclusters zu bestellen ist, | |||||||||
4. | der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters einen Organisationsplan festzulegen hat und | |||||||||
5. | die von der zuständigen Schulbehörde für die Besorgung der Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster zuzuteilenden Personalressourcen (Verwaltungsplanstellen und Lehrerwochenstunden) sich für die an einem solchen Schulcluster beteiligten allgemein bildenden und berufsbildenden Pflichtschulen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und für die übrigen beteiligten Schulen nach den Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes richtet. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018
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