§ 10 StPEG 2004 Öffentliche Polytechnische Schulen

StPEG 2004 - Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Öffentliche Polytechnische Schulen haben an solchen Orten zu bestehen, wo die vorhandene -Schülerzahl nach den Bestimmungen des § 20 Abs. 1 des Steiermärkischen Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetzes 2000 grundsätzlich die Einrichtung von mindestens zwei Klassen auf Dauer gewährleistet. In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei einem unzumutbaren Schulweg, kann von dieser Bestimmung abgesehen werden; in diesen Fällen ist sicherzustellen, dass die Schüler eine den Erfordernissen des Lehrplanes entsprechende differenzierte Ausbildung erhalten.

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn für diese schulpflichtigen Kinder unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verkehrsverhältnisse ein zumutbarer Schulweg zu einer anderen Polytechnischen Schule besteht.

In Kraft seit 12.11.2004 bis 31.12.9999
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