§ 14 StPEG 2004 Schulsprengel (Pflicht- und Berechtigungssprengel)

StPEG 2004 - Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Als Sprengel von Pflichtschulen werden im Folgenden jene örtlichen Gebiete bezeichnet, die das Einzugsgebiet einer Pflichtschule bilden. Durch die Sprengel wird der räumliche Umfang der Schul-erhaltungspflicht der gesetzlichen Schulerhalter begrenzt.

(2) Unter Pflichtsprengel ist jenes Gebiet zu ver-stehen, in dem die dort wohnenden schulpflichtigen Kinder, die eine öffentliche Pflichtschule im Sinne -dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 2) besuchen, verpflichtet sind, die betreffende Schule zu besuchen.

(3) Unter Berechtigungssprengel ist jenes Gebiet zu verstehen, in dem die dort wohnenden Kinder, soweit sie die Eignung zum Besuch der betreffenden Schule haben, berechtigt sind, die Schule zu besuchen.

In Kraft seit 12.11.2004 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 StPEG 2004


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 StPEG 2004 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 StPEG 2004


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 StPEG 2004


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 StPEG 2004 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 13 StPEG 2004
§ 15 StPEG 2004