(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist unter Erhaltung von Pflichtschulen zu verstehen:
1. | die Bereitstellung und Instandhaltung der Schulgebäude und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, | |||||||||
2. | die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Lehrmittel, | |||||||||
3. | die Deckung des sonstigen Sachaufwandes, | |||||||||
4. | die Beistellung des zur Betreuung der Schulgebäude und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals (wie Schulwartin/Schulwart, Reinigungspersonal), | |||||||||
5. | bei ganztägigen Schulformen auch die Vorsorge für das Mittagessen, | |||||||||
6. | ferner die Beistellung von Schulärztinnen/Schulärzten sowie | |||||||||
7. | an ganztägigen Schulformen die Beistellung des für die Tagesbetreuung (ausgenommen die Lernzeiten) erforderlichen Personals. |
(2) Für die Beistellung des Personals nach Z 6 und 7 ist in einer Weise vorzusorgen, dass die ihm auf Grund schulrechtlicher Vorschriften obliegenden Aufgaben durchgeführt werden können. Im Übrigen obliegt die Beistellung des erforderlichen Lehrpersonals dem Land.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2006, LGBl. Nr. 82/2012, LGBl. Nr. 59/2016, LGBl. Nr. 72/2017, LGBl. Nr. 72/2018
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