Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Den Schulpflichtigen sind jene Personen gleichzuhalten, die nach den die Schulpflicht regelnden Vorschriften zum freiwilligen Besuch einer Pflichtschule berechtigt sind.
In Kraft seit 12.11.2004 bis 31.12.9999
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