Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
(1)Absatz einsEs sind aufzubewahren:
1.Ziffer einsStammblätter oder diese ersetzende Aufzeichnungen und die daraus zu bildenden Kataloge siebzig Jahre nach der letzten Eintragung;
2.Ziffer 2Klassenbücher fünf Jahre nach Ende des betreffenden Schuljahres;
3.Ziffer 3Protokolle über Prüfungen gemäß § 29, §§ 34 bis 36, § 47 Abs. 2 bis 5, § 50 und § 55e des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzesdrei Jahre nach Ablegen der Prüfung;Protokolle über Prüfungen gemäß Paragraph 29,, Paragraphen 34 bis 36, Paragraph 47, Absatz 2 bis 5, Paragraph 50 und Paragraph 55 e, des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzesdrei Jahre nach Ablegen der Prüfung;
4.Ziffer 4Protokolle über Lehrerkonferenzen und Protokolle des Schulgemeinschaftsausschusses fünf Jahre nach Ende des betreffenden Schuljahres;
5.Ziffer 5amtsärztliche Zeugnisse gemäß § 29 Abs. 1 lit. c des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes für die Dauer des Schulbesuchs;amtsärztliche Zeugnisse gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Litera c, des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes für die Dauer des Schulbesuchs;
6.Ziffer 6Schularbeiten ein Jahr nach Ende des betreffenden Schuljahres.
(2)Absatz 2Soweit eine Aufzeichnung den Inhalt mehrerer im Abs. 1 genannter Aufzeichnungen enthält, gilt die jeweils längste Aufbewahrungsfrist.Soweit eine Aufzeichnung den Inhalt mehrerer im Absatz eins, genannter Aufzeichnungen enthält, gilt die jeweils längste Aufbewahrungsfrist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2023,
In Kraft seit 12.10.2023 bis 31.12.9999
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