Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Wird ein verlorenes Zeugnis entsprechend § 83 Abs. 2 des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes nochmals ausgestellt, erhält dieses den Vermerk „Zweitausfertigung.“ Als Ausstellungsdatum ist das der Zweitausfertigung einzusetzen.
In Kraft seit 02.08.2011 bis 31.12.9999
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