§ 5 Stmk. ZA (Steiermärkische land- und forstwirtschaftliche Zeugnisformular- und Aufzeichnungenverordnung), Zeugnisse weiterführender Fachschulen - JUSLINE Österreich
§ 5 Stmk. ZA Zeugnisse weiterführender Fachschulen
Stmk. ZA - Steiermärkische land- und forstwirtschaftliche Zeugnisformular- und Aufzeichnungenverordnung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Für die Zeugnisse weiterführender Fachschulen sind die Bestimmungen über Jahres- und Abschlusszeugnisse sinngemäß anzuwenden, wobei Zeugnisse bei saisonmäßigen Fachschulen nur die Bezeichnung „Abschlusszeugnis“ tragen.
In Kraft seit 02.08.2011 bis 31.12.9999
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