§ 4 Stmk. ZA Abschlusszeugnis

Stmk. ZA - Steiermärkische land- und forstwirtschaftliche Zeugnisformular- und Aufzeichnungenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Das Abschlusszeugnis ist gemäß Anlage 4 zu gestalten. Für das Formular ist ein hellgrüner Unterdruck gemäß Anlage 1 zu verwenden. Das Abschlusszeugnis ist jeweils mit dem Jahreszeugnis über die letzte Schulstufe zu verbinden (Jahres- und Abschlusszeugnis).

(2) In das Abschlusszeugnis der Fachschule sind mit der erforderlichen Ergänzung folgende Vermerke aufzunehmen:

1.

„Sie/Er hat die lehrplanmäßig vorgesehene Pflichtpraxis in der Zeit von ................... bis .................... zurück-gelegt”.

2.

Entsprechende Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen auf Grund von Bestimmungen des Gewerbe- und Berufsausbildungsrechtes. Dabei sind die Gesetze oder Verordnungen, auf Grund derer diese Berechtigungen bestehen, zu zitieren. Die Berechtigungen können durch den Hinweis auf das betreffende Gesetz oder die Verordnung allgemein umschrieben oder auch unter Nennung der Berufe und des Ausmaßes der Berechtigung einzeln angeführt werden.

(3) Im Abschlusszeugnis ist nach Möglichkeit die Stundentafel der besuchten Schulart (Organisationsform bzw. Fachrichtung) wiederzugeben. Diese Darstellung kann auch nach der Fertigung auf dem Zeugnisfor-mular angebracht werden.

(4) Die Gesamtzahl der Fehlstunden gem. § 3 Abs. 7 und die Beurteilung des Verhaltens des Schülers gem. § 48 des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes kann im Abschlusszeugnis entfallen.

In Kraft seit 02.08.2011 bis 31.12.9999
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