§ 8 Stmk. ZA Notwendige Inhalte von Aufzeichnungen

Stmk. ZA - Steiermärkische land- und forstwirtschaftliche Zeugnisformular- und Aufzeichnungenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Es haben zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsSchülerstammblätter: alle für die Ausstellung von Zeugnissen nach § 49 Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz notwendigen Daten sowie die Noten der Schulnachrichten, Schulbesuchsbestätigungen und der Jahres- und Abschlusszeugnisse und die darin enthaltenen Entscheidungen und Verfügungen;Schülerstammblätter: alle für die Ausstellung von Zeugnissen nach Paragraph 49, Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz notwendigen Daten sowie die Noten der Schulnachrichten, Schulbesuchsbestätigungen und der Jahres- und Abschlusszeugnisse und die darin enthaltenen Entscheidungen und Verfügungen;
  2. 2.Ziffer 2Klassenbücher: die Namen der Lehrerinnen/Lehrer und die von ihnen unterrichteten Gegenstände, die Namen der Schülerinnen/Schüler der Klasse, das Terminverzeichnis der schriftlichen Leistungsfeststellungen, das Übersichtsverzeichnis über durchgeführte Schulveranstaltungen sowie die Unterrichtsgegenstände jedes Schultages, den durchgenommenen Lehrstoff, die fehlenden Schülerinnen/Schüler, besondere Vorkommnisse und die Unterschrift der jeweiligen Lehrerin/des jeweiligen Lehrers;
  3. 3.Ziffer 3Prüfungsprotokolle: die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission bzw. der Prüferin/des Prüfers, die Daten der Prüfungskandidatin/des Prüfungskandidaten, die Aufgabenstellung, die Beschreibung der Leistungen und ihre Beurteilung, die Prüfungsergebnisse und die getroffenen Entscheidungen und Verfügungen sowie die Unterschriften der Prüfungsvorsitzenden/des Prüfungsvorsitzenden und der Prüferinnen/Prüfer.
Sämtliche Unterlagen sind so zu binden, dass ein nachträgliches Entfernen oder Austauschen von Blättern nicht möglich ist.
In Kraft seit 12.10.2023 bis 31.12.9999
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